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In der Homöopathie sind die Arzneien von entscheidender Bedeutung. Immer wieder behaupten Kritiker der Homöopathie, dass die Sicherheit der Arzneien nicht gewährleistet sei. Dem ist für Deutschland entschieden zu widersprechen.

Sicherheit gewährleistet

Grundsätzlich sind alle homöopathischen Arzneimittel nach dem deutschen Arzneimittelgesetz apothekenpflichtig. Bevor sie hierzulande jedoch in die Apotheke gelangen und dort abgegeben werden dürfen, werden die Homöopathika wie die konventionellen bzw. chemisch-definierten Arzneien durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) behördlich überprüft. Für die Registrierung eines homöopathischen Einzelmittels, das ohne Angabe einer Indikation vertrieben werden soll, muss die Sicherheit des entsprechenden Arzneimittels gewährleistet sein. Für die Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels, das mit Angabe einer Indikation auf den Markt gebracht werden soll (meist Komplexmittel aus mehreren Ausgangssubstanzen), muss zusätzlich die Wirksamkeit der Arznei in Bezug auf die beanspruchte Indikation durch Studien belegt werden. Für den Produktionsprozess selbst müssen die Hersteller Nachweise zu Herstellung und Qualität der Arzneimittel vorlegen; Qualitätsmanagement und Einhaltung pharmazeutischer Richtlinien sind eine Selbstverständlichkeit. Die Anforderungen sind streng und umfassen Eingangskontrollen der pflanzlichen, tierischen und mineralischen Ausgangsmaterialien und der Urtinktur, Prozesskontrollen, lückenlose Dokumentation und die Überprüfung des Fertigpräparats. Es dürfen ausschließlich zertifizierte Ausgangsstoffe verwendet werden, deren Gewinnung umfassend zu dokumentieren ist und ebenfalls strengen Richtlinien zu folgen hat – angefangen beim biologischen Anbau von Heilpflanzen oder der entsprechenden Aufzucht von Tieren, bis hin zur Überprüfung der Produkte auf Verunreinigungen etwa mit Schwermetallen oder Pestiziden.

Gesetze und Herstellungsvorschriften

Die Europäische Richtlinie 2001/83/EC bildet einen einheitlichen, vor allem auf Patientensicherheit ausgelegten Rahmen, der durch nationale Gesetze wie das deutsche Arzneimittelgesetz realisiert wird.

Weitere gesetzliche Grundlage sind die Vorschriften und Monografien des Europäischen sowie des Deutschen Homöopathischen Arzneibuchs (HAB), die die genauen Herstellungsvorschriften der einzelnen Potenzen beinhalten. Sie sind für die pharmazeutischen Hersteller verbindlich.

Die Herstellung homöopathischer Arzneimittel erfolgt auf sehr hohem Niveau und nach den Richtlinien des „Leitfadens Guter Herstellungspraxis“ (GMP), der auch für die Hersteller konventioneller bzw. chemisch definierter Arzneimittel gilt.

Potenzierung: Verreibung und Verschüttelung

Die Ausgangssubstanzen homöopathischer Arzneien werden in einer speziellen und – wie beschrieben – stark reglementierten Vorgehensweise verdünnt sowie verrieben oder verschüttelt. Durch diesen Vorgang, den man Potenzierung nennt, kann die Arznei in geringsten Substanzmengen eingesetzt werden. Chemisch bedingte Nebenwirkungen sind bei korrekter Anwendung ausgeschlossen. Deshalb ist Homöopathie insbesondere auch für die Behandlung von Schwangeren und Säuglingen besonders geeignet.

Homöopathische Arzneimittel werden in verschiedenen Potenzierungsgraden verabreicht. Je höher die Zahl hinter dem Namen des Arzneimittels (C 3, C 30, C 200), desto häufiger wurde der Potenzierungsvorgang durchgeführt. Die unterschiedlichen Abkürzungen auf der Verpackung (D, C, Q-/LM-Potenzen) geben das Verdünnungsverhältnis (1:10, 1:100 oder 1:50000) von Ausgangsstoff zu Trägerstoff für die einzelnen Potenzierungsschritte an.

Die Herstellung homöopathischer Arzneimittel wird im Homöopathischen Arzneibuch (HAB) geregelt. Die Ausgangssubstanzen, zum Beispiel Pflanzenteile, werden häufig erst in Alkohol gelöst und dann weiter potenziert. Bei diesen alkoholischen Auszügen spricht man von Urtinkturen. Sie werden dann mit Alkohol stufenweise weiter verdünnt und verschüttelt. Feste Ausgangsstoffe werden zunächst mit Milchzucker im Verhältnis 1:100 nach einem festgelegten Prozedere verrieben und anschließend ebenfalls mit Alkohol verdünnt und verschüttelt.

Die einzelnen Potenzen

D-Potenzen werden im Verhältnis 1:10 verdünnt. Im Fall der D 1 werden zu einem Teil der Urtinktur oder der verriebenen festen Ausgangssubstanz neun Anteile Alkohol gegeben. Dann erfolgt die Verschüttelung durch 10 Schläge auf eine feste, elastische Unterlage. Von dieser Lösung nimmt man wieder einen Tropfen, verdünnt ihn mit 9 Tropfen Alkohol und verschüttelt das Ganze erneut. Das ergibt die D 2. D-Potenzen werden meistens in niedrigen Potenzierungsstufen verordnet, also als D 2, D 4, D 6, D 12, gelegentlich auch als D 30 oder D 200.

C-Potenzen werden im Verhältnis 1:100 verdünnt. Für eine C 1 werden zu einem Teil der Urtinktur oder der bereits verriebenen festen Ausgangssubstanz 99 Anteile Alkohol gegeben. Dann erfolgt die Verschüttelung wie bereits bei den D-Potenzen beschrieben. Nimmt man von dieser Lösung wieder einen Tropfen, verdünnt ihn mit 99 Tropfen Alkohol und verschüttelt erneut, ergibt das die C 2. Und so weiter. C-Potenzen kann es bis zur C 100.000 geben. Diese sind aber selten. Die C-Potenzen werden im Regelfall in den Stufen C 3, C 6, C 12 (12-mal 1:100 verdünnt), C 30, C 200 oder auch als C 1000 verordnet.

Q-Potenzen werden auch als LM-Potenzen bezeichnet. Sie werden in einem Verhältnis von 1:50.000 verdünnt. Der Herstellungsprozess ist deutlich komplexer als der für die D- und C-Potenzen. Als Ausgangsstoff dient eine C 3-Verreibung, die wie oben beschrieben hergestellt wurde. Q-Potenzen sollten nur von erfahrenen Therapeuten verordnet werden und ihre Einnahme auch von ihnen kontrolliert werden.

Darreichungsformen

Homöopathische Arzneimittel werden vom Patienten ausschließlich in Form von Kügelchen (sogenannten Globuli), Tabletten oder Tropfen eingenommen. Homöopathische Arzneien werden nach den Regeln der klassischen Homöopathie nicht injiziert (gespritzt); auch Mittel in Salbenform sind in der klassischen Homöopathie nicht vorgesehen.

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