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Cannabis soll verschreibungs- und erstattungsfähig werden

Cannabis soll verschreibungs- und erstattungsfähig werden Cannabis soll verschreibungs- und erstattungsfähig werden Fotolia #67594790 © Jag cz

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) will den Zugang zu Arzneimitteln auf Cannabisbasis für schwer chronisch Kranke erleichtern. Es hat dazu Ländern und Verbänden einen Referentenentwurf vorgelegt. Darin sind die notwendigen Änderungen der betäubungsmittelrechtlichen und anderer Vorschriften zusammengefasst. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll künftig als staatliche „Cannabisagentur“ fungieren und sowohl den Anbau als auch die qualitätsgesicherte Versorgung mit Medizinal-Cannabis in Deutschland koordinieren und kontrollieren.

Das Gesetz soll die Verkehrs- und die Verschreibungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Cannabisbasis (z.B. Medizinalhanf, das heißt getrocknete Cannabisblüten sowie Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität) gewährleisten. Schwerwiegend chronisch Erkrankten soll bei fehlenden Therapiealternativen der Zugang zur therapeutischen Anwendung von Medizinal-Cannabis ermöglicht werden. Der Anbau des medizinisch genutzten Cannabis soll ausschließlich in Deutschland erfolgen. Das  BfArM soll als staatliche Kontrollinstanz den Anbau ausschreiben, die komplette Ernte aufkaufen und an Hersteller von Cannabisarzneimitteln, Großhändler oder Apotheken verkaufen. Darüber hinaus soll es die Herstellerabgabepreise festlegen.

Medizinal-Cannabis: Nur wenn es medizinisch geboten ist

Cannabis findet in Deutschland gerade auch für schwerwiegend chronisch erkrankte Schmerzpatienten zunehmende medizinische Anwendung. Bisher war nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eine Ausnahmeerlaubnis des BfArM zum Erwerb von Cannabis zur medizinischen Anwendung (getrocknete Cannabisblüten und Extrakte) aus einer Apotheke notwendig. Durch die geplante Verschreibungsfähigkeit für Cannabisarzneimittel werden die rechtlichen Bedingungen so angepasst, dass eine Ausnahmeerlaubnis durch das BfArM für Patienten nicht mehr notwendig sein wird. Die Entscheidung, ob der Patient etwa mit Medizinalhanf oder Cannabisextrakt angemessen behandelt werden kann, liegt dann beim Arzt. Ihm ist die Verschreibung aber nur erlaubt, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft die Anwendung zulässig und geboten ist. Außerdem muss Aussicht bestehen auf eine positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegender Symptome. Die Abgabe der verschriebenen Betäubungsmittel ist nur in Apotheken gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept zulässig.

Reisen: Mitnahme künftig erlaubt

Das Gesetz sieht auch vor, dass Patienten die verschriebenen Cannabisarzneimittel bei Reisen ins Ausland ohne eine Aus- und Einfuhrgenehmigung mitnehmen können. Die Menge ist begrenzt und muss angemessen sein für die Dauer der Reise und den eigenen Bedarf. Bisher war dies für Medizinalhanf nicht möglich.

Erstattung durch Krankenkassen

Gesetzlich versicherte Patienten haben laut Gesetzesentwurf einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn bei ihnen eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, eine allgemein anerkannte Alternative nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Gleichzeitig ist es nach Ansicht des BMG auch sinnvoll, die Erstattungsfähigkeit für die Cannabis-Präparate Dronabinol und Nabilon herzustellen. 
Patienten, die sich die Kosten erstatten lassen, müssen bereit sein, an einer Begleitforschung teilzunehmen. 

Eigenanbau weiterhin nicht legal

Das BMG betrachtet die geplanten Gesetzesänderungen als alternativlos. Ein Eigenanbau käme aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht nicht in Betracht.

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