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Bundesrat stimmt Drittem Pflegestärkungsgesetz zu

Bundesrat stimmt Drittem Pflegestärkungsgesetz zu Bundesrat stimmt Drittem Pflegestärkungsgesetz zu Fotolia #113250270 © Kzenon

Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2016 in zweiter und dritter Lesung den Entwurf des Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) beschlossen. Am 16.12.2016 hat der Bundesrat ebenfalls zugestimmt. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Mit dem Gesetz soll die Pflege mit zusätzlich fünf Milliarden Euro pro Jahr gestärkt werden. Das Gesetz soll bewirken, dass sich die Unterstützung künftig stärker am persönlichen Bedarf von Pflegebedürftigen und ihren Familien ausrichtet. Zudem sollen mehr Beratungsangebote bereitgestellt werden.

Die wichtigsten Aspekte des Gesetzes haben wir hier in Kürze für Sie zusammengestellt:

Die Beratung in der Pflege wird gestärkt

Um das Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen, sollen Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen. Darüber hinaus sollen auch die Kommunen künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und ergänzend zu ihren eigenen Aufgaben auch Bezieher von Pflegegeld beraten können, wenn diese das wünschen. Zudem soll in bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen „aus einer Hand“ durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt werden. 

Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag: 
Die Pflegeversicherung fördert solche Angebote im Umfang von bis zu 25 Mio. Euro, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Bislang werden die entsprechenden Mittel der Pflegeversicherung nicht vollständig ausgeschöpft. Darüber hinaus wird der Fördertopf der Pflegeversicherung um 10 Mio. Euro erhöht, um damit künftig auch die Arbeit selbstorganisierter Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger auf kommunaler Ebene zu unterstützen. Auch hier müssen Länder und Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen.

Abrechnungsbetrug verhindern

Um Abrechnungsbetrug in der Pflege zu verhindern, erhält die Gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht: Auch Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen, sollen zukünftig regelmäßig von den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfasst werden. Künftig sind zudem in die Prüfungen des MDK nach dem Pflegeversicherungsrecht auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege einzubeziehen, wenn diese Leistungen für Personen erbracht werden, die keine Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Abrechnungsprüfungen sollen von den Pflegekassen zudem künftig auch unabhängig von den Qualitätsprüfungen des MDK durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte für fehlerhaftes Abrechnungsverhalten vorliegen. 

Antragsrecht für Selbsthilfeorganisationen

Die Beteiligungsrechte von Selbsthilfeorganisationen im dem neu geschaffenen Pflege-Qualitätsausschuss als Entscheidungsgremium der Pflegeselbstverwaltung werden durch ein Antragsrecht gestärkt. Über diese Anträge ist zwingend zu beraten.

Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe Hand in Hand

Die Leistungen von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe stehen gleichberechtigt nebeneinander. Um Abstimmungsprobleme bei der Leistungsgewährung zu vermeiden, werden im Interesse der pflegebedürftigen behinderten Menschen die Leistungsträger zur Zusammenarbeit verpflichtet. 

Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in das Sozialhilferecht

Auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und nach der deutlichen Ausweitung der Leistungen der Pflegeversicherung kann ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflege bestehen. Dieser wird bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe und im sozialen Entschädigungsrecht (Bundesversorgungsgesetz – BVG) gedeckt. Wie im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wird daher im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im BVG der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, um weiterhin sicherzustellen, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden. Gegenüber dem SGB XI ist der Begriff auch künftig insoweit weiter gefasst, als Pflegebedürftigkeit nicht mindestens für voraussichtlich sechs Monate vorliegen muss.

Medizinprodukterecht

Im Medizinproduktegesetz werden die Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Anträgen zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten erweitert. Die bisher in § 15 Absatz 1 dargestellten Abläufe zur Benennung von „Benannten Stellen“ sind nicht mehr praktikabel und werden den heutigen elektronischen Meldeverfahren angepasst. Zur Optimierung der Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden erfolgt eine Anpassung an die Formulierung im Arzneimittelgesetz. Mit einer neuen Regelung in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung wurde die Abgabe der dort bezeichneten In-vitro-Diagnostika umfassend geregelt. 

Berufsrecht

Im Ergotherapeuten-, Hebammen-, Logopäden- sowie im Masseur- und Physiotherapeutengesetz werden die vorhandenen Modellklauseln zur Erprobung einer Akademisierung der entsprechenden Berufe um vier Jahre bis 2021 verlängert. Die Modellvorhaben werden evaluiert. 

Darüber hinaus wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern einzuführen. 

Weitere Informationen unter: www.bundesgesundheitsministerium.de

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