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Patienten

Unerwartete Erstattungsprobleme bei homöopathischer Behandlung

Die Kostenerstattung durch private Krankenversicherungen unterliegt dem besonderen Vertragsverhältnis des Patienten mit dem Kostenträger. Um Patienten und Kostenträgern eine ausführliche Übersicht über Homöopathie-übliche Leistungen, Behandlungsabläufe und zu erwartende Kosten zu ermöglichen, empfiehlt der VKHD seinen Mitgliedern, die Patienten vor Behandlungsbeginn entsprechend zu informieren und eine transparente Rechnungsstellung nach dem Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie (LVKH 2011) vorzunehmen.

Immer wieder einmal kommt es trotzdem zu Erstattungsproblemen. Sollte dies bei Ihren Patienten vorkommen, können Sie ihnen die von uns erstellte Broschüre „Unerwartete Erstattungsprobleme bei homöopathischer Behandlung“ zur Verfügung stellen.

Raten Sie Ihren Patienten zudem, sich zunächst selbst an ihre Versicherung zu wenden und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben. Argumente für ihre Widerspruchsbegründung finden die Patienten ab Seite 4 der Broschüre "Patienten-Ratgeber".

Einsprüche gegen eine unerwartet schlechte Kostenerstattung sollten in jedem Falle schriftlich erfolgen und freundlich gehalten werden, denn auch bei den Versicherungen wird, je nach Vertrag und dessen Auslegung, häufig auf Kulanzbasis erstattet. Zur Fristwahrung reicht ein formloser Einspruch. Wir können bei der Begründung, die nachgereicht werden kann, behilflich sein und/oder bei Bedarf direkt mit der erstattenden Stelle Kontakt zur Klärung der Sachlage aufnehmen.

Detaillierte Informationen zum Thema Erstattungsprobleme finden Sie auch im VKHD-Handbuch in Kapitel 6.4.1. 

Als Ansprechpartnerin für alle Fragen zur Kostenerstattung und bei Problemen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Frau Bettina Henkel unter Tel. 06074 694 127 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.

Stiftung Homöopathie-Zertifikat
Therapeutenliste qualifizierter Homöopathen

Homeopathy Research Institut

Häufige Fragen zur Homöopathie-Forschung

Ärzte für individuelle Impfentscheidung
Informationen für eine individuelle Impfentscheidung

Robert-Koch-Institut

Offizielle Impfempfehlungen des Robert-Koch-Instituts

Carl und Veronica Carstens Stiftung
Informationen zu Homöopathie und Komplementärmedizin
Natur und Medizin
Fördergemeinschaft der Carstens-Stiftung
Bundesverband Patienten und Homöopathie e.V.
Therapeutenliste

Taschenapotheken

Taschenvertrieb Gegko, Gablingen

HOMÖO-SET Cordula Schaich-Tögel, Dietenheim

Handgefertigte Homöopathietaschen aus Leder und Kork

Homöopathische Kliniken

Verbände, Vereine, Organisationen

Stiftung Homöopathie Zertifikat – SHZ

Therapeutenliste qualifizierter Homöopathen

AHEA

Anwenderbündnis für den Erhalt homöopathischer Arzneimittel

Homöopathen ohne Grenzen

Hilfsprojekte im In- und Ausland

Homöopathie in Aktion

Hilfsprojekte im Inland

Bund klassischer Homöopathen Deutschlands e.V.(BKHD)

Dachverein homöopathischer gemeinnütziger Vereine

Clemens von Bönninghausen-Gesellschaft e.V.

Deutsche Gesellschaft für klass. Homöopathie

Deutscher Verband für Homöopathie und Lebenspflege e.V.

Homöopathie-Verband Schweiz

Robert-Bosch-Stiftung für Medizingeschichte

Neuer Maßstab: Das „Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie“

Das „Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker“  GebüH spiegelt mit seinen veralteten Beträgen und unklaren Leistungsbeschreibungen nicht die Preise und Aufwendungen der klassischen Homöopathie mit Einzelmitteln wider. Deshalb wurde das „Leistungsverzeichnis Klassische Homöopathie (LVKH)“ (2.06 MB) erarbeitet. Das LVKH ist, wie das GebüH, keine Gebührenordnung, sondern ein Gebührenverzeichnis und bestimmt als solches keine rechtlich verbindlichen Honorarsätze. Es unterstützt jedoch die sachgerechte Kommunikation zwischen Patienten, Heilpraktikern und Kostenträgern. Die im LVKH enthaltenen Muster-Ablaufbeschreibungen homöopathischer Behandlungen geben einen Überblick darüber, welche Leistungen, welches Vorgehen und welche Abläufe bei einer homöopathischen Behandlung von den homöopathischen Fachkreisen als sinnvoll erachtet werden und abgerechnet werden.

„Homöopathie“ und „homöopathisch“ bedeuten im LVKH durchgängig klassische Homöopathie als Anwendung potenzierter Einzelmittel nach dem Ähnlichkeitsprinzip. Diese wird in der Regel als Monotherapie oder manchmal in ausgewählten Kombinationen mit anderen Verfahren (insbesondere manuelle und psychotherapeutische Verfahren sowie Diätberatung) angewendet.

Das Verzeichnis gibt Orientierung

Das LVKH schreibt einem homöopathischen Heilpraktiker nicht vor, wie und in welcher Höhe er abzurechnen hat. Vielmehr liefern die im LVKH enthaltenen Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbeispiele Orientierungswerte für durchschnittliche Vergütungen, die durch eine Umfrage unter Homöopathen ermittelt wurden. Deshalb werden auch Betragsspannen angegeben. Die tatsächlichen Beträge können und dürfen im Einzelfall abweichen, deshalb sollten Sie Ihren homöopathisch arbeitenden Heilpraktiker auf jeden Fall im Vorfeld auf die Honorare ansprechen, vor allem dann, wenn er dies nicht von sich aus thematisiert.

Folgende Betragsspannen wurden durch Umfragen als „üblicher“ Abrechnungsrahmen ermittelt:

Ziff. LVKH

Vergütungen in Euro
Leistung ↓ -
Betrag von bis →

Kinder bis 6 Lj.

Kinder 7. bis 14 Lj.

Erwachsene / ab 14 Lj.

1.0

Eingehende körperliche Untersuchung

11,00 - 23,00

11,00 - 23,00

Erwachsene / ab 14 Lj.

2.0

Homöopathische Erstanamnese im chronischen oder chronisch-konstitutionell bedingten Krankheitsfall, einschließlich Fallanalyse

74,00 - 150,00

86,00 - 160,00

118,00 - 196,00

2.1

Homöopathische Folgeanamnese einschließlich Fallverlaufsanalyse

32,00 - 62,00

32,00 - 62,00

37,00 - 67,00

2.2

Homöopathische Amnese im akuten Krankheitsfall einschließlich Fallanalyse

32,50 - 75,50

33,50 - 78,50

39,00 - 91,00

4.0 / 5.0

Eingehende Beratung

15,00 - 33,00

16,00 - 34,00

17,00 - 35,00

19.5

Psychologisch exploratives Gespräch (nicht Psychotherapie)

38,00 - 64,00

41,00 - 69,00

42,00 - 70,00

Welche Kasse erstattet nach LVKH?

Eine Kostenübernahme anhand des LVKH ist in aller Regel nur durch private Krankenversicherungen, private Zusatzversicherungen und ggf. durch die Beamten-Beihilfe möglich. Diese Kostenträger halten sich derzeit immer noch gerne an das GebüH und damit an Betragsspannen, die 1983 in einer Umfrage ermittelt wurden. Dabei kann kein Patient erwarten, heute zu Preisen behandelt zu werden, die vor mehr als 30 Jahren üblich waren. Das ist den Versicherungen bestens bekannt. Häufig wird daher, wenn Diagnose und Aufwand im Verhältnis stehen, übervertraglich und realitätsnäher erstattet. In vielen Fällen allerdings bedarf es klärender Gespräche oder eines Schriftwechsels mit dem Kostenträger, und zwar völlig gleich, ob Ihr Heilpraktiker nach GebüH oder nach LVKH abrechnet.

Bei einer LVKH-Abrechnung haben Sie als Patient jedoch eine zusätzliche Argumentationsgrundlage, die im GebüH gänzlich fehlt. Hilfreich sind die im LVKH zur Verfügung stehenden prägnanten Beschreibungen Homöopathie-relevanter Abläufe, die präzisen Leistungsbeschreibungen sowie die aktuelleren Daten zu „üblichen Vergütungen“. Alles dies kann in Problemfällen zur Klärung herangezogen werden. Eine schriftliche Vereinbarung der LVKH-Abrechnung stützt die Argumentation auf rechtlicher Ebene. Ihr Heilpraktiker sollte zusätzlich zu den LVKH-Ziffern stets auch die vergleichbaren GebüH-Ziffern angeben. Falls diese auf der Rechnung fehlen, können Sie Ihren Heilpraktiker gerne darauf aufmerksam machen.

LVKH – nur für Mitglieder?

Die Anwendung des „Leistungsverzeichnis klassischer Homöopathie“ (LVKH) (2.06 MB) ist nicht auf Mitglieder einzelner Verbände beschränkt und auch nicht an bestimmte Qualifizierungssysteme gebunden. Die durch Ablauf- und Leistungsbeschreibungen des LVKH bezeichneten Qualitätsmerkmale einer homöopathischen Behandlung sind allerdings einzuhalten, sonst ist die Anwendung nicht statthaft. Die in der Homöopathie mittlerweile etablierten Qualifizierungssysteme (Stiftung Homöopathie-Zertifikat (SHZ) und Qualitätskonferenz des BKHD) sind für das LVKH dennoch von Bedeutung, weil sie einen breiten fachlichen Konsens über Voraussetzungen und Durchführung einer qualifizierten homöopathischen Behandlung beschreiben, an denen sich das LVKH grundlegend orientiert.

Klassisch homöopathisch arbeitende Heilpraktiker, im Folgenden der Einfachheit halber als „Homöopath“ bezeichnet, stehen in der Tradition der homöopathischen Heilkunst, wie sie durch Christian Friedrich Samuel Hahnemann (1755-1843) begründet wurde. Schon früh wandte sich der Begründer der Homöopathie auch an Nicht-Ärzte wie z.B. Clemens von Bönninghausen und G. H. G. Jahr. Ohne diese erscheint die Bewahrung und Weiterentwicklung der Homöopathie bis zum heutigen Zeitpunkt undenkbar.

Die Homöopathie beinhaltet eine ganzheitliche Sichtweise von Gesundheit, Krankheit und Heilungsprozessen. Sie ist eine eigenständige medizinische Disziplin und steht als solche im Dienst des Menschen (vgl. unsere ‘Definition der Homöopathie’).

Die Berufsausübung im Sinne der Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Beschwerden sowie zum Erhalt der Gesundheit erfolgt in den meisten Fällen eigenverantwortlich und freiberuflich in eigener Praxis, es sind jedoch auch andere Formen der Tätigkeit denkbar. 

Die verantwortliche Berufsausübung erfordert Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Kompetenzen in verschiedenen Bereichen. Gesetzliche Grundvoraussetzung ist eine Heilerlaubnis nach Heilpraktikergesetz. Der Homöopath hat sich im Rahmen seiner Ausbildung die für die gesundheitsamtliche Überprüfung erforderlichen Fachkenntnisse in den Gebieten Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Notfallmanagement angeeignet, ist über die üblichen Therapieverfahren informiert und hält sich über die für ihn wesentlichen Fortschritte und Weiterentwicklungen aller Zweige der Medizin auf dem Laufenden. Er kennt und respektiert seine persönlichen Grenzen ebenso wie die berufsständischen und anderen gesetzlichen Grundlagen seiner Arbeit und stellt hohe ethische Anforderungen an sich selbst. Praxisorganisation und Patientenführung geschehen im Sinne einer würdigen und professionellen Berufsausübung.

Ein Homöopath klärt Patienten vor Behandlungsbeginn hinreichend auf über die angebotene Behandlung und damit verbundene Chancen, über ungefähr zu erwartenden Kosten, über eventuell vorhandene medizinische Risiken, über therapeutische Alternativen sowie über parallel oder vorab gebotene Maßnahmen oder Untersuchungen und gewährleistet die gebotene Vertraulichkeit. Er berät den Patienten nach bestem Wissen und Gewissen in jeder Lage so, wie es diesem zum Vorteil gereicht. Entsprechend gilt dies, unter Beachtung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht, auch für die Fortsetzung anderweitig bereits laufender Behandlungen, so dass keine medizinisch gebotenen Maßnahmen unterlassen werden. Die jeweils notwendigen Maßnahmen können im Rahmen des Heilpraktikergesetzes durch den Homöopathen selbst erfolgen, sie können jedoch auch Überweisung, weitergehende Erkundigungen oder Absprache mit anderen Behandlern erforderlich machen. 

Die nächste fachliche Grundvoraussetzung zur berufsmäßigen Ausübung der Homöopathie ist das Beherrschen der homöopathischen Methodik. In diesem Sinne beherrscht der Homöopath die Anamneseerhebung in akuten und chronischen Fällen sowie die Methodik der homöopathischen Fallanalyse, Arzneiwahl, Arzneianwendung (Potenzwahl und Dosierung) und der Beurteilung des Behandlungsverlaufs. Grundlegend ist die Verordnung eines Arzneimittels nach dem Ähnlichkeitsprinzip. Dies bedeutet: Als Heilmittel wird eine Arzneisubstanz für sich alleine verabreicht, die bei einem Gesunden Symptome hervorbringt, die den Symptomen des Kranken am ähnlichsten entsprechen. 

Das Ähnlichkeitsprinzip selbst, sowie die Notwendigkeit einer klaren Verlaufsbeurteilung zur Entscheidung des weiteren Vorgehens nach erfolgten Verschreibungen, bedingt Zurückhaltung oder Besonnenheit bei der Kombination einer homöopathischen Therapie mit weiteren Behandlungsmethoden. Soweit nicht vornherein andere Verfahren oder aber eine homöopathische Begleitbehandlung zusätzlich zu anderen medizinisch notwendigen Maßnahmen angedacht sind, wird die Behandlung mit potenzierten Einzelmitteln, nach Ausräumung möglicher Heilungshindernisse und unter Berücksichtigung etwaiger limitierender Gegebenheiten, in der Regel die tragende Säule der Therapie sein.

Zur homöopathischen Praxis gehören neben klinischer Qualifikation und der eigentlichen homöopathischen Methodik auch Wahrnehmungs- und Beobachtungsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur kompetenten Beratung von Patienten im Umgang mit Heilungshindernissen, zur Lebensgestaltung und Diätetik, zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprophylaxe.

Grundlegend ist die Kommunikation und die angemessene Gestaltung der Beziehung zu Patienten. Hierzu gehören beispielsweise die Fähigkeiten, dem Patienten Respekt entgegenzubringen, ihn frei von persönlichen Wertungen und möglichst umfassend wahrzunehmen, sowie ethische Aspekte zu kennen, im Bewusstsein zu tragen und zu respektieren. Für Näheres verweisen wir auf die Berufsordnung des VKHD mit integrierten Ethik-Richtlinien.

Für eine vollständigere Übersicht zu den Themen und Gebieten, die die homöopathischen Fachkreise als praxisrelevant erachten, verweisen wir exemplarisch auf die von der Stiftung Homöopathie-Zertifikat (SHZ) sowie die von der Qualitätskonferenz des Bund Klassischer Homöopathen Deutschlands (QBKHD) veröffentlichten Ausbildungsinhalte und Lernziele. Beide Zertifizierungssysteme orientieren gleichermaßen über die in Fachkreisen erwartete und verbindliche ständige berufsbegleitende Fortbildung.

Der Homöopath kennt die Grundlagen und Werkzeuge seiner Heilkunst. Er ist sich seiner besonderen Verantwortung bewusst, stellt das Wohl seiner Patienten in allen therapeutischen Entscheidungen an die erste Stelle und trägt Sorge für seine ständige persönliche und berufliche Weiterentwicklung.

Carl Classen, 2001 / 2017

Nachstehend möchten wir Ihnen eine Definition der Homöopathie vorstellen. Sie ist das Ergebnis eines ebenso intensiven wie konstruktiven Dialoges innerhalb des Vorstandes und wurde am 10.11.2001 von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

„Die Homöopathie ist eine eigenständige, arzneiliche Therapieform. Begründet wurde sie von dem deutschen Arzt Samuel Hahnemann (1755-1843). Sie basiert auf klar definierten Heilgesetzen. Die Arzneimittelwahl erfolgt nach dem Ähnlichkeitsprinzip. Bei einem Krankheitsfall wird diejenige Arzneisubstanz für sich alleine und in kleinstmöglicher Gabe eingesetzt, die in einer homöopathischen Arzneimittelprüfung Symptome hervorzubringen in der Lage ist, die den Symptomen des Kranken am ähnlichsten entsprechen. In der Regel werden die Arzneien in potenzierter Form verabreicht.“

Die Honorare homöopathischer Leistungen

Die Honorarberechnung Ihres homöopathisch arbeitenden Heilpraktikers unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Homöopathen. Die meisten Kollegen informieren ihre Patienten im Vorfeld der Behandlung über die in etwa zu erwartenden Kosten. Ein umfassender „Kostenvoranschlag“ ist allerdings nicht möglich, da die Behandlungsdauer stark variieren kann. Fragen Sie deshalb Ihren homöopathischen arbeitenden Heilpraktiker vor Behandlungsbeginn ohne Scheu nach dessen Honorarsätzen und der Kostenberechnung, insbesondere nach den Kosten für den ersten Termin einer homöopathischen Behandlung sowie für Folgetermine. Lassen Sie sich auch eine Einschätzung der durchschnittlich üblichen Terminintervalle bei der Behandlung chronischer Erkrankungen geben.

Wie werden homöopathische Leistungen erstattet?

Die Erstattung homöopathischer Behandlungen durch die verschiedenen Kostenträger ist nicht einheitlich geregelt. Als Patient sollten Sie sich deshalb unbedingt vor der Behandlung bei Ihrem Therapeuten nach den Kosten und bei Ihrer Krankenversicherung nach der Kostenerstattung erkundigen.

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen im Regelfall keine Kosten für Heilpraktiker-Behandlung und Arzneimittel. Möglich ist eine Erstattung durch private Krankenversicherungen sowie anteilige Beihilfeleistungen. Wer im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann eine private Zusatzversicherung abschließen, die auch homöopathische Leistungen von Heilpraktikern beinhaltet. Die Höhe der Erstattung durch private Krankenversicherungen und private Zusatzversicherungen hängt ganz von Ihrem jeweiligen Vertrag ab. Wichtig ist, dass Sie die berechneten Honorare Ihres Heilpraktikers unabhängig von einer möglichen Erstattung in jedem Fall zahlen müssen.

Die Kostenträger (Beamten-Beihilfe oder private Krankenversicherungen) beziehen sich in ihren Verträgen häufig auf das „Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker“ (GebüH). Anders als bei der rechtlich bindenden „Gebührenordnung für Ärzte“ (GÖÄ) handelt es sich beim GebüH um ein unverbindliches Gebührenverzeichnis. Dieses dient als Orientierungshilfe für die Erstattung von Heilpraktiker-Leistungen durch die Leistungsträger. Es stammt aus dem Jahre 1985 und die darin aufgelisteten Beträge sind entsprechend veraltet. Um Patienten, Therapeuten und Kostenträgern eine Orientierung über Homöopathie-übliche Leistungen, Behandlungsabläufe und zu erwartende Kosten zu geben, empfiehlt der VKHD seinen Mitgliedern die Rechnungsstellung nach dem Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie (LVKH).