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Die Honorare homöopathischer Leistungen

Die Honorarberechnung Ihres homöopathisch arbeitenden Heilpraktikers unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Homöopathen. Die meisten Kollegen informieren ihre Patienten im Vorfeld der Behandlung über die in etwa zu erwartenden Kosten. Ein umfassender „Kostenvoranschlag“ ist allerdings nicht möglich, da die Behandlungsdauer stark variieren kann. Fragen Sie deshalb Ihren homöopathischen arbeitenden Heilpraktiker vor Behandlungsbeginn ohne Scheu nach dessen Honorarsätzen und der Kostenberechnung, insbesondere nach den Kosten für den ersten Termin einer homöopathischen Behandlung sowie für Folgetermine. Lassen Sie sich auch eine Einschätzung der durchschnittlich üblichen Terminintervalle bei der Behandlung chronischer Erkrankungen geben.

Wie werden homöopathische Leistungen erstattet?

Die Erstattung homöopathischer Behandlungen durch die verschiedenen Kostenträger ist nicht einheitlich geregelt. Als Patient sollten Sie sich deshalb unbedingt vor der Behandlung bei Ihrem Therapeuten nach den Kosten und bei Ihrer Krankenversicherung nach der Kostenerstattung erkundigen.

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen im Regelfall keine Kosten für Heilpraktiker-Behandlung und Arzneimittel. Möglich ist eine Erstattung durch private Krankenversicherungen sowie anteilige Beihilfeleistungen. Wer im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann eine private Zusatzversicherung abschließen, die auch homöopathische Leistungen von Heilpraktikern beinhaltet. Die Höhe der Erstattung durch private Krankenversicherungen und private Zusatzversicherungen hängt ganz von Ihrem jeweiligen Vertrag ab. Wichtig ist, dass Sie die berechneten Honorare Ihres Heilpraktikers unabhängig von einer möglichen Erstattung in jedem Fall zahlen müssen.

Die Kostenträger (Beamten-Beihilfe oder private Krankenversicherungen) beziehen sich in ihren Verträgen häufig auf das „Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker“ (GebüH). Anders als bei der rechtlich bindenden „Gebührenordnung für Ärzte“ (GÖÄ) handelt es sich beim GebüH um ein unverbindliches Gebührenverzeichnis. Dieses dient als Orientierungshilfe für die Erstattung von Heilpraktiker-Leistungen durch die Leistungsträger. Es stammt aus dem Jahre 1985 und die darin aufgelisteten Beträge sind entsprechend veraltet. Um Patienten, Therapeuten und Kostenträgern eine Orientierung über Homöopathie-übliche Leistungen, Behandlungsabläufe und zu erwartende Kosten zu geben, empfiehlt der VKHD seinen Mitgliedern die Rechnungsstellung nach dem Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie (LVKH).

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