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Heilpraktiker sind grundsätzlich in der Kalkulation ihrer Honorarsätze frei. Eine Orientierung an LVKH oder GebüH ist jedoch aus verschiedenen Gründen sinnvoll.

Das „Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker“ (GebüH) ist, anders als die GOÄ, keine rechtlich bindende Gebührenordnung, sondern ein unverbindliches Verzeichnis. Es dient als Orientierungshilfe für die Erstattung von Heilpraktiker-Leistungen durch die Leistungsträger. Leider ist es seit 1985 nicht mehr aktualisiert worden und die darin aufgelisteten Beträge sind entsprechend veraltet. Am gravierendsten ist für Homöopathen jedoch, dass es mit seinen unklaren Leistungsbeschreibungen weder Honorar noch Aufwendungen der klassischen Homöopathie mit Einzelmitteln widerspiegelt.

Deshalb hat sich der VKHD maßgeblich an der Entwicklung des „Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie“ (LVKH) beteiligt. Das Ziel war, für Patienten, Therapeuten und Kostenträger eine Orientierung über Homöopathie-übliche Leistungen, Behandlungsabläufe und zu erwartende Kosten zu geben und somit eine Transparenz für eine gesicherte Erstattung zu ermöglichen.

Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern die Rechnungsstellung nach dem LVKH. Auch Nicht-Mitglieder können nach LVKH abrechnen.

Orientierung für die Kostenerstattung

Das LVKH (2.06 MB)  unterstützt die sachgerechte Kommunikation zwischen Patienten, Heilpraktikern und Kostenträgern. Es zielt nicht auf eine enge Festlegung oder Steuerung von Gebühren, sondern auf transparente Information aller Seiten. Die im LVKH enthaltenen Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbeispiele liefern Orientierungswerte für durchschnittliche Vergütungen, die durch eine Umfrage unter Homöopathen ermittelt wurden. Deshalb werden auch Betragsspannen angegeben. Die tatsächlichen Beträge können und dürfen im Einzelfall abweichen.

Das LVKH bietet somit eine solide Grundlage für eine freie Vereinbarung nach eigenem Ermessen, aber auch für Verhandlungen mit Kostenträgern. Es enthält statt Preisvorgaben eine Strukturhilfe für freie Vereinbarungen, benennt Merkmale des Leistungserbringers als Faktoren, die eine individuelle Preisgestaltung erforderlich machen, dokumentiert übliche Abrechnungsbeträge auf aktuellerem Stand, ohne Honorare fix vorzugeben, benennt betriebswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen einer qualifizierten homöopathischen Behandlung, und enthält Hinweise zur Anwendung.

Die für homöopathisch therapierenden Heilpraktiker wichtigsten Informationen inklusive Abrechnungs-Beispiele finden Sie im  VKHD-Handbuch, Kapitel 6. 

Verlaufskontrolle nach Ziffer 4.1 LVKH – Neue Kriterien der Abrechnung

Bei der Abrechnung der Verlaufskontrolle nach Ziff. 4.1 LVKH gibt es immer wieder Probleme mit den Beihilfestellen und den Versicherern. Es hat sich herausgestellt, dass einer der wesentlichen Gründe hierfür der Hinweis im Abrechnungstext auf zwei verschiedene GebüH-Ziffern (4 1) ist. Das führt offensichtlich zu abrechnungstechnischen Zuordnungsproblemen und infolge dessen oftmals (vermutlich auch der Einfachheit halber) zunächst zur Verweigerung einer Erstattung von Verlaufskontrollen oder zu einer wesentlich geringeren Erstattungsleistung zum Beispiel nach Ziff. 5 GebüH.

Wie Sie die Probleme umgehen können und welche Wege es dazu gibt, erläutert unsere Expertin für Abrechnungsfragen Bettina Henkel in einem Beitrag im  VKHD-Handbuch Kapitel 6.1.3.

Bettina Henkel, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 06074 69 41 27

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