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Die nachfolgenden Informationen inklusive der dazugehörigen Musterbeispiele stellen eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung der Erstellerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Sie verstehen sich lediglich als Hinweise, nicht als Rechtsberatung.  Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht daher kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und / oder Aktualität, insbesondere kann diese Darstellung nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.

Mit Stichtag 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO). Ihre inhaltlichen Anforderungen ähneln vielfach dem bisher geltenden deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und werden in das neue Bundesdatenschutzgesetz BDSG (neu) übernommen.Damit soll das zunehmende Ausmaß der Speicherung persönlicher Daten EU-weit einheitlich eingegrenzt bzw. überschaubar gemacht werden. Die neuen Vorgaben zum Datenschutz sind zwar grundsätzlich eine sinnvolle Maßnahme, bedeuten jedoch zunächst zusätzlichen Aufwand für jede Art von Unternehmen, die personengebundene Daten speichern.

Auch Heilpraktiker sind von diesen Änderungen betroffen und zur Einhaltung sowie zum Nachweis des Datenschutzes verpflichtet, da nach Art 9 DSGVO Gesundheitsdaten als besonders schutzwürdig einstuft und dadurch besondere Anforderung an die Verarbeitung dieser Daten gestellt werden.

Es ist richtig, dass ab dem 25.05.2018 durch die DSGVO einige Neuerungen eingeführt werden müssen. Es ist aber auch zutreffend, dass die jeweiligen Datenschutzbehörden der Bundesländer unterschiedlich weit in ihren Vorbereitungen sind und viele Details zu Anforderungen und Vorgaben in der praktischen Anwendung noch nicht in trockenen Tüchern sind. Dadurch ist die Rechtslage leider noch nicht in allen Punkten klar. Hierzu wird es sicherlich in den nächsten Monaten und Jahren noch einige Beiträge von Rechtsanwälten und Landesdatenschutzbehörden sowie Gerichtsurteile geben.

Z.B. wurde die DSGVO erst jetzt (Anfang Mai 2018) - kurz vor Inkrafttreten - sprachlich  nochmals angepasst. Das kann, juristisch gesehen, zum Teil auch Änderungen nach sich ziehen. Dies ist ein unglaubliches Vorgehen! Bei Interesse finden Sie hierzu einen Link.

Das bedeutet, dass es sicherlich auch nach dem 25.05.2018 noch Anpassungen und/oder Klarstellungen seitens der Datenschutzbehörden geben wird. Entsprechend kann an dieser Stelle auch lediglich der Versuch einer grundsätzlichen Information als Arbeitsanregung erfolgen.

Eine Rückwirkung gibt es nicht, d.h., die Umsetzung muss nicht vor dem 25.05.2018 erfolgen.

Zu den meisten Aufgaben im Zusammenhang mit dem Datenschutz finden VKHD-Mitglieder Musterformulare, die sie natürlich auf Ihre Praxis anpassen müssen (Textteile in rot). Wir empfehlen dringend, zunächst alle nachstehenden Informationen durchzulesen, und erst dann die Musterbeispiele zu bearbeiten.

Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema unter dem Menüpfad

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