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Das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und die Tierhomöopathie

von Ricarda Dilli

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Folgen des Tierarzneimittelgesetzes für die Tierhomöopathie.

Das Arzneimittelrecht trennt künftig die Regelungen für Tierarzneimittel nach dem Tierarzneimittelgesetzii von den Regelungen für Humanarzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Bisher waren beide Sparten im AMG geregelt. Das TAMG tritt am 28. Januar 2022 in Kraft und betrifft alle Tierhomöopathen, Tierhalter und Humanheilpraktiker, die Tiere homöopathisch behandeln:

§ 50 Abs. 2 TAMG lautet:

„(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit

    1. diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und
    2. die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.“

Was bedeutet das?

Die Idee des TAMG ist es, dass für Tiere nur noch solche Arzneimittel angewendet werden sollen, die ausdrücklich für Tiere, auch spezifisch für Tierarten, zugelassen oder registriert sind. In der klassischen Tierhomöopathie verwenden wir, wie bei Menschen auch, Einzelmittel und Hochpotenzen. Diese sind derzeit nur als Humanarzneimittel verfügbar. Es gibt auf dem deutschen Markt keine als Tierarzneimittel registrierten Einzel-Homöopathika. Wohl gibt es eine Reihe „registrierter homöopathischer Tierarzneimittel“, auf die die Bundesregierung gerne verweist. Dabei handelt es sich aber um Präparate, die für einen klassischen Homöopathen nicht anwendbar sind, wie Komplexmittel, Organpräparate, Potenzakkorde oder Injektionslösungen.

Die Regelung galt dem Inhalt nach bisher schon seit vielen Jahren für Lebensmittel liefernde Tiere; § 50 Abs. 2 TAMG hat sie auf die nicht Lebensmittel liefernden Tiere erweitert. In Zukunft sind also auch Hund und Katze betroffen. Was die wenigsten Human-Homöopathen wissen: auch Pferde und Kaninchen sind und waren dem Gesetz nach Lebensmittel liefernde Tiere.

Das Verbot, Humanarzneimittel anzuwenden, betrifft auch Tierhalter, nicht nur Tierheilpraktiker. Es betrifft auch Human-Homöopathen, die Tiere behandeln.

Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld bis zu 30.000 EUR im Ordnungswidrigkeitsverfahren. Wer zu einer Geldbuße verurteilt wird, riskiert gleichfalls, die Erlaubnis zu verlieren, zu praktizieren oder seinen Haftpflichtversicherungsschutz zu verlieren. Die Empfehlung eines homöopathischen Mittels für ein Tier ist Anstiftung zu einer Ordnungswidrigkeit und genauso wie diese als Ordnungswidrigkeit verfolgbar.

Vorgeschichte

Das TAMG geht auf die EU-Verordnung über Tierarzneimittel zurück. Sie wurde 2019 verabschiedet und verfolgte vorrangig den Zweck, den exzessiven Einsatz von Humanantibiotika in der Tiermedizin, v.a. vorbeugend in der Massentierhaltung, einzudämmen. Die EU-Abgeordneten dachten bei der Verabschiedung der EU-VO überhaupt nicht an Homöopathika und komplementäre Arzneimittel.

Die Bundesregierung hatte zunächst die Idee, künftig überhaupt keine Humanarzneimittel mehr zu erlauben – vordergründig, um zu verhindern, dass Tiere durch die falsche Anwendung von Humanarzneimitteln geschädigt werden. Als problematisch erweist sich dabei, dass fast die gesamte Komplementärmedizin bei Tieren auf der Anwendung von Humanarzneimitteln beruht. Betroffen von der Regelung ist nicht nur die klassische Homöopathie, sondern auch die Phytotherapie inklusive der TCM-Kräutermedizin, die Spagyrik, die Anthroposophie, die Blutegeltherapie, die Eigenbluttherapie.

Es gibt registrierte Homöopathika für Tiere. Dies sind überwiegend Komplexmittel oder Zubereitungen, die in der klassischen Homöopathie nicht vorgesehen sind, wie Injektionspräparate, Potenzakkorde oder nicht geprüfte Arzneimittel wie z.B. Organpräparate. Der Unterschied zwischen klassischer Tierhomöopathie und Komplexmittelhomöopathie ist der Öffentlichkeit überwiegend nicht vertraut.

Es gibt einen Produzenten von homöopathischen Einzelmitteln in Österreich, der eine Reihe von Einzelmitteln für Tiere hat registrieren lassen. Leider sind diese auf dem deutschen Markt (noch) nicht zugelassen.

Die Kooperation deutscher Tierheilpraktiker Verbände e.V.iii hat gemeinsam mit anderen THP-Verbänden früh auf EU-Ebene, wie auch bei Bundesregierung und Bundestag, auf das Problem aufmerksam gemacht. Sie hat Stellungnahmen abgegeben, Bundestags- und EU-Abgeordnete informiert und Anfang 2016 auch eine Petition an den Deutschen Bundestag mitgetragen, die damals über 50.000 Unterschriften erhielt. Die Petition führte dazu, dass sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages 2016 in einer öffentlichen Anhörung mit der Thematik befasst. Zum Teil hörten Abgeordnete damals zum ersten Mal davon, dass es den Beruf des Tierheilpraktikers überhaupt gibt.

Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung immer wieder beschwichtigt und beteuert, dass sich an der geltenden Rechtslage nichts ändern solle:

„Die Bundesregierung begrüßt im Bereich der Tierheilkunde die therapeutische Vielfalt. Die für Tierhalterinnen und Tierhalter derzeit bestehenden Möglichkeiten, sich für allopathische Tierarzneimittel oder aber Mittel alternativer Richtungen, z. B. homöopathische, phytotherapeutische und anthroposophische Mittel, entscheiden zu können, sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch unter dem Vorzeichen des künftigen neuen EU-Tierarzneimittelrechts uneingeschränkt fortbestehen. Diese Haltung der Bundesregierung wird auch begründet durch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1 zur Anwendung phytotherapeutischer, homöopathischer und anderer Erzeugnisse zur Krankheitsvorsorge und tierärztlichen Behandlung in der ökologisch/biologischen Produktion. Ebenso sollen Tierheilpraktiker nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin im Rahmen der derzeit rechtlichen Möglichkeiten ihren Beruf ausüben können.“iv 

Das TAMG stellt die Tierhomöopathen vor zahlreiche Probleme:

    1. Es kriminalisiert Tierhalter und Tierheilpraktiker, die homöopathische Humanarzneimittel für Tiere anwenden oder empfehlen. Wer nach dem 28. Januar 2022 seinem Tier ein homöopathisches Humanarzneimittel ohne tierärztliche Verordnung gibt, riskiert ein Bußgeld.
    2. Tierärzte können die Nachfrage nach klassischer Tierhomöopathie nicht befriedigen. Abgesehen vom chronischen Tierärztemangel für Lebensmittel liefernde Tiere, gibt es in Deutschland nach Angaben der Gesellschaft für ganzheitliche Tiermedizin weniger als 100 Tierärzte, die klassische Homöopathie ausüben.
    3. Es steht zu befürchten, dass die Ausbildung in Tierhomöopathie aussterben wird, da sich keine Interessenten für eine Ausbildung in einem Beruf finden werden, der rechtswidriges Handeln erfordert. Damit hat die nichtärztliche Tierhomöopathie keine legale Perspektive mehr. Die Weitergabe von Erfahrungen und die Dokumentation von Fällen wird aus Furcht vor Sanktionen nicht mehr möglich sein.

Das Verbot der Anwendung von Humanarzneimitteln ist verfassungswidrig, soweit Homöopathika betroffen sind.

    1. Die EU-VO 37/2010 erlaubt für Lebensmittel liefernde Tiere die Anwendung von „Stoffen in homöopathischer Zubereitung“ ab einer Verdünnung von 1:10.000. Das entspricht einer D 4, ohne dass Wartezeiten festgelegt werden müssen. Dies bedeutet, dass keine Rückstände der Arzneimittel in tierischen Produkten nachweisbar sind.
    2. Die Bundesregierung hat festgestellt, dass die Anwendung von homöopathischen Humanarzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren keine Gefährdung darstellt:
      „Bei der Anwendung registrierter oder zugelassener homöopathischer Humanarzneimittel bei Lebensmittel liefernden Tieren sind nach Auffassung der Fachleute vom BVL keine Risiken für das behandelte Tier zu erwarten. Gleiches gilt für Spagyrik und anthroposophische Arzneimittel, sofern sie nach Methoden des Homöopathischen Arzneibuches (HAB) hergestellt wurden (womit sie formal als Homöopathika gelten), und sofern sie für die Anwendung am Menschen zugelassen/registriert sind.“vi
    3. Der ursprüngliche Entwurf des TAMG aus dem Landwirtschaftsministerium sah vor, die geltende Rechtslage für Tierhalter und Tierheilpraktiker nicht zu verändern und den Status Quo zu erhalten. Die Bundesregierung änderte diese Position überraschend im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Dies geschah nicht durch eine Änderung des Gesetzestextes, sondern durch einen neuen Satz in der Begründung. Damit hat die Bundesregierung ihre Zusagen an die Tierheilpraktiker gebrochen, obwohl die Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände ausdrücklich auf dieses Problem hingewiesen hat.
    4. Auf Betreiben der Partei DIE LINKE erstellte der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages ein Gutachten, das zu dem Ergebnis kam, dass die genannte Regelung im TAMG verfassungswidrig ist, weil sie gegen die Berufsfreiheit der Tierheilpraktiker verstößt.vii 
      Obwohl das Gutachten allen Ausschussmitgliedern bei der Beratung des TAMG vorlag, erfolgte keine Diskussion dieser Grundrechtsfrage im Gesetzgebungsverfahren. Ein solches Vorgehen ist verfassungswidrig. Sind Grundrechte berührt, muss der Gesetzgeber erörtern und begründen, warum er die Grundrechtseinschränkung für erforderlich hält. Andernfalls liegt ein sog. schwerer Abwägungsfehler vor.
    5. Das Bundesgesundheitsministerium konfrontierte die Tierheilpraktiker im Gesetzgebungsverfahren mit dem Argument, dass eine Sonderregelung für Tierheilpraktiker (in Abgrenzung zu den Tierhaltern) nicht möglich sei, weil der Tierheilpraktiker kein „geregelter Beruf“ sei. Zuständig für die Regelung des Berufs ist die Bundesregierung. Sie wiegelt seit Jahren Gespräche mit den Tierheilpraktiker-Verbänden über eine Regelung ab, und hat bisher kontinuierlich die Regelungsbedürftigkeit mit Hinweis auf die fehlende Gefahr, die von Tierheilpraktikern ausgeht, geleugnet. Das Argument erweist sich daher in hohem Maße als widersprüchlich und wurde nun einseitig gegen die Tierheilpraktiker gekehrt.
    6. Es gibt einen Wertungswiderspruch zwischen der homöopathischen Behandlung von Säuglingen und Haustieren: Eltern dürfen ihrem Säugling zwar Globuli verabreichen, nicht aber ihrer Katze! 

Was ist nun zu tun?

    1. Ich werde, ebenso wie weitere Kolleginnen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung meiner Berufsfreiheit als klassische Tierhomöopathin erheben. Mehrere Tierheilpraktiker-Verbände haben angekündigt, diese Verfassungsbeschwerden finanziell zu unterstützen.
    2. Die Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände setzt sich bei der neu zusammentretenden Bundesregierung für eine rasche Änderung des TAMG ein, die homöopathische Humanarzneimittel vom Anwendungsverbot ausnimmt.
    3. Der Berufsverband klassischer Tierhomöopathen Deutschlands (BKTD) hat eine Petition bei openPetition gestartet.viii Ich bitte jedermann, aber natürlich besonders alle Kollegen und Tierhalter, diese Petition zu unterstützen, indem ihr die Petition unterzeichnet und um weitere Unterstützer werbt.
    4. Naheliegend wäre es, die homöopathischen Einzelmittel als Tierarzneimittel registrieren zu lassen. Nach bisherigen Recherchen ist dieser Weg aber für die Hersteller von Homöopathika nicht wirtschaftlich, da die Kosten in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Ertrag stehen.

 

  Nachtrag vom 12.11.2021:  2021-11-12-Pressemitteilung (146 KB)


  1. Die Autorin ist Mitglied des VKHD, Humanheilpraktikerin, Tierheilpraktikerin und klassische Homöopathin.
  2. Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Vom 27. September 2021, BGBl. I 2021, S. 4530 ff., https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id='bgbl121s4530.pdf']#__bgbl__//*[@attr_id='bgbl121s4530.pdf']__1634557398275
  3. Die Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e.V. ist eine Dachorganisation von 6 Tierheilpraktiker-Verbänden, https://kooperation-thp.de/
  4. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann u. weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, – Drucksache 18/6558 –, Auswirkungen der Tierarzneimittel-Verordnung der Europäischen Union auf die alternative Tiermedizin: https://dserver.bundestag.de/btd/18/065/1806558.pdf
  5. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R0037&qid=1611335353947&from=DE
  6. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann u. weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, – Drucksache 18/6558 –, Auswirkungen der Tierarzneimittel-Verordnung der Europäischen Union auf die alternative Tiermedizin: https://dserver.bundestag.de/btd/18/065/1806558.pdf
  7. Wissenschaftliche Dienste des Dt. Bundestages, Tierheilpraktiker und § 50 Gesetzentwurf BT-Drs. 19/28658, Verletzung der Berufsfreiheit bei Verbot homöopathischer Arzneimittel: https://www.bundestag.de/resource/blob/846058/70067ace66ae7221876b258b63fd15ed/WD-3-117-21-pdf-data.pdf
  8. https://www.openpetition.de/petition/online/therapiefreiheit-fuer-tiere-erhalten-tierarzneimittelgesetz-ueberarbeiten
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