Mitglieder-Login

Mitglieder-Login

Bitte warten, Berechtigungsprüfung ...
×
Sonntag, 15 März 2026 10:29

Aufregung um vorgeblichen „Binnenkonsens“ im Arzneimittelrecht

Der von Skeptikern geprägte Begriff „Binnenkonsens“, ein „grüner“ Beschluss dazu und Briefaktionen brachten etwas Aufregung in die Heilpraktikerschaft. 

Was aber steckt hinter dem rätselhaften Begriff? Die Rechtsgrundlage homöopathischer Arzneimittel oder gar die „Arbeitsgrundlage von 47.000 Heilpraktikern“? Der VKHD hatte in einem Blog-Beitrag nachgewiesen, dass die von Gegnern kritisierte, vorgeblich rein fachinterne Binnen-Anerkennung unserer Arzneimittel so gar nicht existiert. Die gerne erzählte Skeptiker-Story einer rechtlichen „Bevorteilung der Homöopathie“ hat daher keine Grundlage. Dies mindert nicht den Wert der angesprochenen und bei Zulassungsverfahren beratenden Kommissionen C, D und E. Zunächst nicht betroffen wären registrierte Einzelmittel oder deren Arzneimittelstatus. Die Gegner haben weiterreichende Ziele, das ist nicht zu unterschätzen. Gerade daher sollten wir – umso mehr in der Öffentlichkeit – gut abgestimmt und politisch-rechtlich präzise agieren. Ein Akteur fühlte sich durch diese Versachlichung angegriffen und reagierte mit persönlichen Verunglimpfungen. Homöopathie-Hersteller, mit denen wir Kontakt hatten, möchten den unpassenden Begriff nicht einmal durch Negativ-Stellungnahmen verbreiten.

Nun äußert sich das „Anwenderbündnis zum Erhalt homöopathischer Arzneimittel“ AEHA, untersucht die Sachlage, schlägt vor, künftige Aktionen besser zu koordinieren und macht Vorschläge für taugliche positive Botschaften: https://www.aeha-buendnis.de/die-stellung-homoeopathischer-anthroposophischer-und-phytotherapeutischer-arzneimittel-im-arzneimittelrecht-delegitimierungsversuche-und-fakten

Auch ein US-amerikanischer Gesetzentwurf, über den wir noch berichten werden, beinhaltet lediglich ein beratendes „Advisory Committee“ (interessanterweise mit einer vorsitzenden Patientenvertreterin), während – ganz wie bei uns – alleine die Behörde entscheidet. Hier, wie auch jenseits des Teichs wird ein fachinternen Konsens als Zulassungsgrundlage allenfalls ein Traum bleiben – der als solcher aber tatsächlich angreifbar wäre.

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter