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Sonntag, 15 März 2026 10:29

Aufregung um vorgeblichen „Binnenkonsens“ im Arzneimittelrecht

Der von Skeptikern geprägte Begriff „Binnenkonsens“, ein „grüner“ Beschluss dazu und Briefaktionen brach-ten etwas Aufregung in die Heilpraktikerschaft. 

Was aber steckt hinter dem rätselhaften Begriff? Die Rechtsgrundlage homöopathischer Arzneimittel oder gar die „Arbeitsgrundlage von 47.000 Heilpraktikern“? Der VKHD hatte in einem Blog-Beitrag nachgewie-sen, dass die von Gegnern kritisierte, vorgeblich rein fachinterne Binnen-Anerkennung unserer Arzneimittel so gar nicht existiert. Die gerne erzählte Skeptiker-Story einer rechtlichen „Bevorteilung der Homöopa-thie“ hat daher keine Grundlage. Dies mindert nicht den Wert der angesprochenen und bei Zulassungsver-fahren beratenden Kommissionen C, D und E. Zunächst nicht betroffen wären registrierte Einzelmittel oder deren Arzneimittelstatus. Die Gegner haben weiterreichende Ziele, das ist nicht zu unterschätzen. Gerade daher sollten wir – umso mehr in der Öffentlichkeit – gut abgestimmt und politisch-rechtlich präzise agie-ren. Ein Akteur fühlte sich durch diese Versachlichung angegriffen und reagierte mit persönlichen Verun-glimpfungen. Homöopathie-Hersteller, mit denen wir Kontakt hatten, möchten den unpassenden Begriff nicht einmal durch Negativ-Stellungnahmen verbreiten.

Nun äußert sich das „Anwenderbündnis zum Erhalt homöopathischer Arzneimittel“ AEHA, untersucht die Sachlage, schlägt vor, künftige Aktionen besser zu koordinieren und macht Vorschläge für taugliche positive Botschaften: https://www.aeha-buendnis.de/die-stellung-homoeopathischer-anthroposophischer-und-phytotherapeutischer-arzneimittel-im-arzneimittelrecht-delegitimierungsversuche-und-fakten

Auch ein US-amerikanischer Gesetzentwurf, über den wir noch berichten werden, beinhaltet lediglich ein beratendes „Advisory Committee“ (interessanterweise mit einer vorsitzenden Patientenvertreterin), wäh-rend – ganz wie bei uns – alleine die Behörde entscheidet. Hier, wie auch jenseits des Teichs wird ein fachin-ternen Konsens als Zulassungsgrundlage allenfalls ein Traum bleiben – der als solcher aber tatsächlich an-greifbar wäre.

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