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Der VKHD fragt nach: Homöopathie als Kassenleistung in der Schweiz

Der VKHD fragt nach: Homöopathie als Kassenleistung in der Schweiz Der VKHD fragt nach: Homöopathie als Kassenleistung in der Schweiz Fotolia #69690713 © Bjoern Wylezich

„Alternative Medizin wird gleichgestellt“ titelten Schweizer Medien kürzlich. Sie hinterließen damit den Eindruck, dies sei eine Sensationsmeldung und die Homöopathie nun endlich im Gesundheitssystem der Eidgenossen vollumfänglich angekommen. Wir haben bei unseren Kollegen in der Schweiz nachgefragt, denn eigentlich war das ja keine Neuigkeit. Oder doch?

Tatsache ist, dass die obligatorische Krankenversicherung seit 2012 wieder ärztliche Leistungen der anthroposophischen Medizin, der traditionellen chinesischen Medizin, der ärztlichen Homöopathie und der Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) bezahlt. Dieser Regelung war ein Ausschluss der obengenannten Therapieformen aus der ärztlichen Grundversorgung durch den damaligen Gesundheitsminister Couchepin im Jahr 2005 vorausgegangen.

Im Jahr 2009 fand eine Volksabstimmung statt, in deren Folge eine Besserstellung der Komplementär- und Alternativmedizin gesetzlich verankert wurde. Bis Ende 2017 sollte zuerst die Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. Den Entscheid, dass die fünf Methoden der Komplementärmedizin (Phytotherapie, Neuraltherapie, Anthroposophische Medizin, Homöopathie und TCM) grundsätzlich die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit erfüllen sollen, aber dieser Nachweis nicht lückenlos für alle Behandlungen und Methoden einzeln erbracht werden kann, fasste der Bundesrat bereits 2015. Was jetzt verschickt wurde, ist die Anhörung an die Parteien, Kantone, Verbände und interessierte Kreise, damit sie Stellung nehmen können zur geplanten Umsetzung.

Zur Diskussion steht dabei auch Artikel  35a der Verordnung über die Krankenversicherung: 
„Bei der Beurteilung der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit komplementärmedizinischer Leistungen stehen insbesondere folgende Kriterien im Vordergrund:
a.    die Anwendungs- und Forschungstradition der Fachrichtung, in der die Leistungen erbracht werden;
b.    das Basieren der Leistungen auf wissenschaftlicher Evidenz und ärztlicher Erfahrung;
c.    die Vermittlung der für das Erbringen der Leistungen notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in einer spezifischen ergänzenden Weiterbildung.“

In Kraft treten soll die neue Gesetzgebung am 1. Mai 2017.

Die zahlreichen nicht-ärztlichen Therapeuten in der Schweiz betrifft diese Regelung nicht. Der Großteil Ihrer Patienten verfügt über eine private Zusatzversicherung oder ist Selbstzahler. Dennoch sehen unsere Kollegen diese Entwicklung für die Homöopathie insgesamt als positiv an.

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