Mitglieder-Login

Mitglieder-Login

Bitte warten, Berechtigungsprüfung ...
×

Steuererklärung – Kurzes Attest vom Amtsarzt reicht aus

Steuererklärung – Kurzes Attest vom Amtsarzt reicht aus Steuererklärung – Kurzes Attest vom Amtsarzt reicht aus Pixabay © falco #233345
Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests statt eines ausführlichen Gutachtens kann ausreichen, damit Aufwendungen für "wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden" steuerlich abzugsfähig sind. Das teilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz Anfang Januar mit.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden (Urteil 1 K 1480/16), dass Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als sogenannte außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können, wenn dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorliegt.

In dem vorliegenden Fall hatten Eltern ihre schwerbehinderte Tochter von Heilpraktikern in einem „Naturheilzentrum“ behandeln lassen. Die Krankenkasse hatte die Erstattung der Kosten (16.800 Euro) abgelehnt. Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dazu legten sie ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, die Krankheit zu verbessern, wichtig und jeder positive Impuls für das Kind medizinisch zu begrüßen sei, weshalb sie auch ärztlich die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums empfehle. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“.

Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, mit der Begründung: Die knappe Äußerung des Amtsarztes stelle kein „Gutachten“ dar. Dem widersprach das Finanzgericht jedoch nun.

Zwar teilte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts, dass das Kind mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden sei, so dass der Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit nach § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in qualifizierter Form geführt werden müsse. Anders als das Finanzamt, betrachtet das Finanzgericht diese Anforderungen aber als erfüllt. An ein „Gutachten“ des Amtsarztes seien in Bezug auf Form und Inhalt keine höheren Anforderungen als an eine „Bescheinigung“ zu stellen.

Weitere Informationen zum Hintergrund der Entscheidung können Sie hier nachlesen.
Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter