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Gleichbehandlung, Frauenparkplätze und der „kleine Unterschied“ der Homöopathie

Der „kleine Unterschied“ der Homöopathie Der „kleine Unterschied“ der Homöopathie Fotolia.com #56371570 © Anton Maltsev
Was hat die ZDF-Sendung vom 16.01. zur Homöopathie mit einem Streit um Frauenparkplätze zu tun? Carl Classen nimmt beide Ereignisse zum Anlass, um den Gleichbehandlungs-Grundsatz zu erläutern und zu zeigen, dass dieser auch für homöopathische Arzneimittel und für die Homöopathie zu gelten hat. Lesen Sie seine interessanten Ausführungen.

Wie die Ereignisse doch zusammentreffen: Am 16. Januar strahlte „ZDFZoom“ eine Sendung aus, die den Eindruck erweckte, eine mächtige „Homöopathie-Lobby“ hätte für die Homöopathie besondere Vorteile in der bundesdeutschen Gesetzgebung erstritten.
Am 23. Januar berichtete das ZDF über einen Prozess am Verwaltungsgericht München: Ein Herr aus dem Rheinland hatte gegen die bayrische Stadt Eichstätt geklagt, da er sich durch Frauenparkplätze im Stadtbereich als Mann diskriminiert fühlte. Es kam zu einem Vergleich: Eichstätt wird künftig nur noch Park-Empfehlungen ausschildern. Aber keinesfalls, weil das Gericht dem Diskriminierungs-Vorwurf stattgegeben hätte! Der Kläger hatte lediglich das „Glück“, dass die Beschilderung nicht StVO-konform war. In der Straßenverkehrsordnung nicht eigens aufgeführte Verkehrsschilder sind allenfalls in privaten Parkeinrichtungen bindend, nicht aber im öffentlichen Verkehrsraum.

Für uns relevanter als die Schilder-Diskussion ist der Eindruck, dass die Klage exemplarisch für eine Wissenslücke ist, mit welcher der 1992 geborene Kläger nicht alleine steht. Und zwar dem Verständnis, was der in Grundgesetz Artikel 3 formulierte Gleichbehandlungs-Grundsatz überhaupt bedeutet. Tatsächlich ist die verfassungsrechtliche Gleichheit nur zu verwirklichen, indem Unterschiedliches, wo immer sachgemäß, auch unterschiedlich behandelt wird. So gilt dies auch für homöopathische Arzneimittel und für die Homöopathie insgesamt!

Niemand kommt auf die Idee, aus Gerechtigkeitsgründen für Binnen-Schifffahrt, Luftverkehr und Straßenverkehr die gleichen Regeln geltend zu machen. Transporte sogenannter Gefahrenstoffe dürften durchaus mit Regelungen behaftet werden, die über die allgemein geltenden Verkehrsregeln hinausgehen. Bei öffentlichen Bedürfnisanstalten käme, trotz unbestritten gleicher Primärbedürfnisse, niemand auf die Idee, Männer- und Frauentoiletten der Gerechtigkeit wegen gleich einzurichten! Rollstuhlfahrer und „Geher“, Blinde und „Guckis“ schickt man nicht über die gleichen Wege und Treppen. Was aber hat dies mit homöopathischen Arzneimitteln zu tun? Diese sind nicht behindert, sie werden behindert. Und zwar dann, wenn unter scheinheiliger Vorhaltung des Gleichheits-Grundsatzes ausnahmslos und durchweg die gleichen Regelungen angewendet werden, die für chemisch definierte Arzneimittel gelten. Einerseits ist ja das Risiko-Profil verschiedener Arzneimittel-Kategorien um Größenordnungen verschieden. Vor allem aber berücksichtigt der Gesetzgeber den Fakt, dass homöopathische Einzelmittel nicht nach medizinischer Diagnose, sondern nach der Homöopathie eigenen phänomenologischen Kriterien verordnet und angewendet werden. Ein diagnosebezogener Wirksamkeitsnachweis ist daher weder sachgemäß noch möglich!

Eben diese Unterschiede berücksichtigt der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (SGB V) unter dem Begriff der „Besonderen Therapierichtungen“ (Phytotherapie, Anthroposophie und Homöopathie) sowie bei der Marktzulassung homöopathischer Arzneimittel, indem – unter Voraussetzung des Verzichts auf Diagnose-Angaben bei sogenannten Einzelmitteln – auch kein diagnosebezogener Wirksamkeitsnachweis gefordert wird. Das impliziert jedoch keineswegs eine Wirkungslosigkeit homöopathischer Arzneimittel oder deren Wirkung nur als Schein-Medikament oder Placebo. Die Studienlage und deren Bewertung ist ähnlich kontrovers wie die derzeitige Feinstaub-Diskussion; in beiden Fällen hat sie sehr viel mit der Eignung oder Nicht-Eignung der in der Forschung angewendeten methodischen Ansätze zu tun.1) Einen umfassenden Einblick zu Wirksamkeit wie auch zu methodologischen Fragestellungen liefert der HTA-Report „Homöopathie in der Krankenversorgung – Wirksamkeit, Nutzen, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit“ (Bornhöft / Matthiessen, Frankfurt 2006).

Fazit

In Deutschland berücksichtigen § 73c Sozialgesetzbuch V sowie die §§ 38 und 39 Arzneimittelgesetz zumindest teilweise die Besonderheiten bestimmter Therapierichtungen. Unbestritten ist, dass Qualität und Sicherheit auch homöopathischer Arzneimittel gewährleistet sein müssen, und in dieser Hinsicht machen weder Gesetz noch Behörden irgendwelche Zugeständnisse. Die wenigen verfassungsrechtlich sowie auch durch die Natur bestimmter Arzneimittel begründeten Ausnahmeregelungen sind jedoch, gleich, ob dies bestimmten Lobby-Gruppen gefallen mag oder nicht, gerade im Sinne einer Gleichbehandlung zu erhalten.

Carl Classen

1) Siehe auch Harald Walach, „Irrtum Nr. 4 - Ungeprüfte Medikamente“.
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