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Donnerstag, 02 April 2020 11:10

Interpretation von aktuellen Tätigkeitsverboten für Heilpraktiker

Grundsätzlich haben die Bundesländer in Notfallsituationen wie derzeit die Befugnis, zeitlich beschränkte Tätigkeitsverbote für bestimmte Berufe zu erlassen. Diese Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, die konkrete Gefahrensituation zu reduzieren und darf die betroffene Berufsgruppe nicht mehr als notwendig einschränken. Die Durchführung wird in der Regel an die Landkreise, deren Gesundheitsämter, beziehungsweise Ordnungsbehörden delegiert.

Derzeit ist im Prinzip in allen Bundesländern die Heilpraktiker-Tätigkeit weiterhin erlaubt, allerdings unter Einhaltung des aktuellen hohen infektionshygienischen Standards des Robert-Koch-Instituts (siehe auch VKHD-Mitglieder-Rundmail 02/2020 vom 31.03.2020).

Mögliche Gründe für anderslautende Verfügungen von Landkreisen / Gesundheitsämtern:

In der Regel handelt es sich dabei um missverständliche und / oder unvollständige Formulierungen oder derzeit lückenhaftes Hintergrundwissen.

Mögliches Vorgehen in solchen Fällen:

  • Bei dem Gesundheitsamt fragen, ob die Verfügung möglicherweise unvollständig ist, da sie dem entsprechenden Erlass der betreffenden Landesregierung widerspricht.
  • Zum besseren Verständnis für das Amt gegebenenfalls auf Folgendes hinweisen:
    Heilpraktiker gehören zu den nicht geregelten (da ohne gesetzlich geregelte Ausbildung) Gesundheitsberufen auf Basis freiberuflicher Tätigkeit. Nach dem HPG sind sie zur berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommenen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen befugt. Dabei sind sie nicht weisungsgebunden und neben den Ärzten und Psychotherapeuten zur selbständigen umfassenden Ausübung der Heilkunde befugt.
  • Falls keine Klärung möglich sein sollte und die Information bisher nur mündlich erfolgte, um schriftliche Bestätigung der Verfügung mit Ermächtigungsgrundlage und konkreter Begründung bitten (rechtsmittelfähiger Bescheid). Dagegen kann dann Widerspruch eingelegt werden und gegebenenfalls eine Klärung auf Landesebene versucht werden.
  • Im Falle eines schriftlichen Bescheides des Amtes sollten Sie ebenfalls ein klärendes Gespräch führen. Je nach Ausgang des Gesprächs entweder um einen neuen abgeänderten Bescheid bitten oder Widerspruch einlegen.
    Im Falle eines tatsächlichen Berufsverbots können Sie gegebenenfalls eine finanzielle „Corona-Soforthilfe“ bis zum 31.05.2020 beantragen.
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