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Mittwoch, 06 Oktober 2021 12:59

Heilpraktiker*innen sind nicht von der Corona 3G-Regel betroffen – das gilt jetzt auch für Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen

Quelle: Verband unabhängiger Heilpraktiker (VUH) e.V.
Heilpraktiker*innen fallen im Rahmen der Corona-Maßnahmen in der Regel in die Gruppe der körpernahen Dienstleistungen, für welche die 3G-Regel gilt. Bisher hatten die Ämter in den beiden Bundesländern überwiegend keine Ausnahmen für Heilpraktiker*innen bezüglich medizinisch notwendiger Behandlungen gemacht, beziehungsweise ging man teilweise davon aus, dass nur Ärzte und Ärztinnen wirklich medizinisch notwendige Behandlungen vornehmen könnten. Das hat sich jetzt geändert.

Der Verband Unabhängiger Heilpraktiker (VUH e.V.) hatte eine entsprechende Anfrage an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Land Niedersachsen gerichtet. Die Antwort fasst der Verband folgendermaßen zusammen:

Die Regelungen betreffend körpernahe Dienstleistungen haben sich in der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 21.09.2021 geändert. Die 3G-Regelung bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen greift nicht für den Bereich der medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen. Dieses ist in § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Nds. Corona-Verordnung geregelt. Insoweit ist der Anwendungsbereich der 3G-Regelung eingeschränkt worden.

Medizinisch notwendig sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung oder einem solchen Attest beruhen. Als medizinisch notwendige Dienstleistungen sind auch Behandlungen durch z. B. Heilpraktiker und Psychotherapeuten anzusehen. Somit fallen Behandlungen durch Heilpraktiker:innen, ähnlich wie bei ärztlichen Fachpersonen, nicht in den Anwendungsbereich der 3G-Regelung.

Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (v. 30.09.2021)

Entsprechendes gilt auch für Nordrhein-Westfalen.

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