Gibt es für Heilpraktiker*innen ab 2025 neue Aufbewahrungsfristen für Patientenakten?
Gibt es für Heilpraktiker*innen ab 2025 neue Aufbewahrungsfristen für Patientenakten?

Derzeit kursiert unter Kolleg*innen das Gerücht, dass die Aufbewahrungsfristen für Patientenakten ab 2025 geändert würden. VKHD-Beirätin Bettina Henkel stellt dies richtig und erläutert für die VKHD-Mitglieder die Rechtslage.
Das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ hat am 18.10.2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/VO.html). Das bedeutet, dass bei Inkrafttreten, voraussichtlich ab 01.01.2025 vor allem einige Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB) nur noch acht anstatt zehn Jahre aufgehoben werden müssen.
Zur Aufbewahrungsfrist von Patientenunterlagen ändert sich für Heilpraktiker*innen nichts. Hier bleibt es bei einer Frist von zehn Jahren. Längere diesbezügliche Fristen von zum Beispiel 30 Jahren sind nach wie vor für Krankenhäuser und bestimmte Untersuchungen vorgesehen, die von Heilpraktiker*innen ohnehin nicht durchgeführt werden dürfen (z.B. Strahlen- oder Röntgenbehandlung). Ebenso sind haftungsrechtliche Ansprüche von Patient*innen gegen Heilpraktiker*innen, die erst nach 30 Jahren verjähren, so gut wie ausgeschlossen. Daher brauchen die Patientenakten auch zu Beweiszwecken nicht länger als zehn Jahre aufgehoben werden.
Bettina Henkel, VKHD-Beirätin