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Adrenalin im Notfall

Adrenalin im Notfall Adrenalin im Notfall AdobeStock #1052883953 ©Christian
Die Älteren werden sich erinnern: 1994 rettete John Travolta in „Pulp Fiction“ der dahinsterbenden Uma Thurman durch eine (im Wortsinn) beherzte Injektion mit Adrenalin das Leben. Was gestern noch Fiktion war, soll in heutigen Heilpraktikerpraxen Realität sein. Die Frage, ob wir im falschen Film gelandet sind, hat VKHD-Beirätin Bettina Henkel für uns geklärt.


Alle Heilpraktiker*innen müssen im Notfall Adrenalin (Epinephrin) intravenös verabreichen können – Kino oder Realität?
Es gibt offensichtlich einzelne Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen zum Notfallmanagement, die eben diese Behauptung in ihren Seminaren aufstellen. Vielen teilnehmenden Heilpraktiker*innen, die nicht invasiv arbeiten, stellt sich dann die Frage, ob sie tatsächlich verpflichtet sind, sich auf einen solchen Notfall in der eigenen Praxis vorzubereiten. Das würde unter anderem eine entsprechende Erweiterung der regelmäßigen Erste-Hilfe-Schulungen, sowie die Bevorratung des dafür erforderlichen Materials bedeuten.

Unter ethischen Gesichtspunkten möchten natürlich alle Heilpraktiker*innen ihren Patient*innen in der Praxis zur Gesundung verhelfen und auch im Notfall die bestmöglichen Maßnahmen ergreifen können. Allerdings sind manche solcher Maßnahmen den Ärzt*innen vorbehalten und andere sind gegebenenfalls aufgrund der Praxissituation nicht zumutbar.

Grundsätzlich besteht für Heilpraktiker*innen keine Behandlungspflicht. Allerdings müssen auch wir im Notfall erste Hilfe leisten, da wir uns sonst wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen können. Denn „wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten – insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten – möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 323 c Abs. 1 Strafgesetzbuch).

Das bedeutet letztlich, dass Sie im Notfall nur solche Maßnahmen ergreifen müssen, die zum einen für Sie den Umständen nach durchführbar sind und die zum anderen unter rechtlichen Aspekten Heilpraktiker*innen auch erlaubt sind, sowie betroffene Patient*innen nicht unnötig gefährden. Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in den „Rahmenbestimmungen für die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement“ zum Notfallmanagement festgehalten: „...einrichtungsinterne Qualitätsmanagements müssen jeweils auf die einrichtungsspezifischen und aktuellen Gegebenheiten bezogen sein. Sie sind an die Bedürfnisse der jeweiligen Patientinnen und Patienten, der Einrichtung und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzupassen. Dabei können die Einrichtungen bei der Einführung und Umsetzung ihres Qualitätsmanagement-Systems eine eigene Ausgestaltung...“ vornehmen (§ 1 Ziele des Qualitätsmanagements, in Kraft getreten am 20. April 2024: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3427/QM-RL_2024-01-18_iK-2024-04-20.pdf). In der QM-Richtlinie des G-BA wird also auch kein spezielles QM-System gefordert. Dies gilt zwar für Ärzte, kann für Heilpraktiker aber nicht strenger ausgelegt werden. Das bedeutet letztlich, dass nicht alle Heilpraktiker*innen zu den gleichen Maßnahmen verpflichtet sind. Vielmehr muss jeder Inhaber, jede Inhaberin einer Praxis für sich selbst entscheiden, welches Risiko bei dem eigenen Behandlungsangebot und den Bedürfnissen des eigenen Patienten-Klientels besteht und welche Notfallmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein können.

Die Frage ist also: Können im Zusammenhang mit Ihrer Praxisarbeit Notfallsituationen entstehen, die es erfordern, ein Medikament intravenös (i.v.) zu verabreichen und dürfen alle Heilpraktiker*innen ein solches Medikament verwenden?

Die Notwendigkeit, Adrenalin (i.v.) zu verabreichen, ergibt sich im Rahmen einer medizinischen Notfallsituation in einer Praxis generell in erster Linie bei einem anaphylaktischen Schock ab Schweregrad II, auf jeden Fall initial bei Schweregrad III (Näheres: S2k-Leitlinie Akuttherapie und Management der Anaphylaxie, Version: 3.0 Stand: 31.01.2021 gültig bis 30.01.2026 (in Überarbeitung). 

Ursachen für eine Anaphylaxie können vor allem die invasive Verabreichung von Medikamenten und sonstige invasive Behandlungsmethoden sein; Beispiele sind Neuraltherapie, Akupunktur, Blutegeltherapie. Ansonsten kann vor allem die Patientengruppe der Allergiker*innen betroffen sein. In diesem Fall sind die häufigsten Auslöser bei Erwachsen in der Regel Insektengifte, Nahrungsmittel und Arzneimittel, im Kindesalter vor allem Nahrungsmittel.

Daneben ist zu bedenken, dass es Heilpraktiker*innen untersagt ist, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verabreichen. Wenn nicht invasiv gearbeitet wird, reduzieren sich die möglichen Notfälle und Behandlungsoptionen damit erheblich. Besonders bei homöopathischer Behandlung (oralen Gabe), sollte mit einem solchen Notfall, je nach Klientel, nicht zu rechnen sein. Denn potenziell gefährliche Stoffe sind auch in der Homöopathie in der Urtinktur und bis zu einer bestimmten Potenz verschreibungspflichtig.

Grundsätzlich unterliegt auch Adrenalin, ebenso wie vergleichbare Arzneimittel, der Verschreibungspflicht. Wenn die Anwendung von Adrenalin im speziellen Notfall für Heilpraktiker*innen erlaubt sein sollte, müsste es eine besondere Erlaubnis hierfür geben. Die Arzneimittelrichtlinie sieht aktuell eine konkrete Ausnahme für die Nutzung von sogenannten Adrenalin-/EpiPens (Autoinjektoren) vor. In der Auflistung in Anhang 1 zur Arzneimittelverordnung zu den verschreibungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen mit Ausnahmen steht:
Epinephrin (verschreibungspflichtig) – ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes“. 

Hier ist die Ausnahme von der Verschreibungspflicht ausdrücklich auf Folgen einer Behandlung mit Neuraltherapie beschränkt. Selbst dann ist nicht von einer intravenösen Verabreichung die Rede. Der Grund dafür ist, dass grundsätzlich mit einer intravenösen Gabe von Adrenalin (Epinephrin) unter anderem schwere kardiale Folgen entstehen können. Ausgehend von den aktuellen medizinischen Erkenntnissen soll deswegen außerhalb der Intensivmedizin in der Regel die intramuskuläre Applikation von Adrenalin mit einem Autoinjektor angewendet werden, vor allem bei mittelschweren Reaktionen. Die Injektion erfolgt intramuskulär in die Außenseite des Oberschenkels. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Maßnahme entweder die Notfallsituation beseitigt oder aber bis zum Eintreffen eines Notarztes ausreichend ist (Wenn John Travolta das gewusst hätte …).

Selbst für den Fall, dass jemand vor Ihrer Praxis durch einen Insektenstich einen anaphylaktischen Schock 2. Grades erleidet, können Sie nur diejenigen individuell erforderlich üblichen Erst-Hilfe-Maßnahmen einleiten, die Ihnen möglich und erlaubt sind. Nur wenn die betreffende Person ein Notfallset bei sich hat (in der Regel bestehend aus einem EpiPen, einem Kortisonpräparat oder einem Antihistaminikum als Tablette oder flüssig, eine Anleitung zur richtigen Anwendung, einem Allergie-Pass, in dem die Allergie und die nötige Dosierung der Medikamente dokumentiert sind,) sollten Sie auch als Nicht-Neuraltherapeut*in den EpiPen richtig einsetzen können. Bedenken Sie aber, dass auch die Nutzung eines Autoinjektors eine Körperverletzung ist und Sie daher die Einwilligung der betroffenen Person benötigen, soweit diese ansprechbar ist.

In der Realität ist es also erforderlich, dass Sie auf die in Ihrer Praxis tatsächlich möglichen Notfallrisiken vorbereitet sind. Zur Sicherheit der Patient*innen und auch um eventuellen Haftungsfällen vorzubeugen, sollte jede Praxis über ein risikoangemessenes Notfallmanagement als Qualitätssicherungsmaßnahme verfügen. Dokumentieren Sie die möglicherweise bestehenden Risiken und die jeweils dazu möglichen Ablaufschemata für entsprechende Hilfemaßnahmen. Hinterlegen Sie die dafür erforderlichen Utensilien an einem speziell dafür vorgesehenen Ort (Notfallkoffer mit für Sie notwendigem Inhalt ist nicht erforderlich, aber hilfreich) und nehmen Sie regelmäßig an für Sie passenden Erste-Hilfe-Schulungen teil und dokumentieren Sie auch dies.

Bettina Henkel, VKHD-Beirätin
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