Krankheitskosten absetzen: Das E-Rezept und die Steuererklärung
Krankheitskosten absetzen: Das E-Rezept und die Steuererklärung
Das 2024 eingeführte elektronische Rezept, abgekürzt E-Rezept, das in ärztlichen Praxen ausgestellt wird, gehört längst zum Alltag. Aber wie setzt man damit Krankheitskosten von der Steuer ab? Und was akzeptiert das Finanzamt als Nachweis? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, welche Sonderregelung für die Steuererklärung 2024 gilt und was künftig beim elektronischen Rezept zu beachten ist.
Sogenannte Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben beziehungsweise Zuzahlungen für Medikamente. Das Finanzamt erkennt allerdings nur unmittelbare Krankheitskosten an: Das sind Ausgaben für die Heilung einer Krankheit oder für die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Wichtig: Für außergewöhnliche Belastungen errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese beträgt ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze wirkt sich steuermindernd aus.
E-Rezept: Neue Nachweispflicht für die Steuererklärung
Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen möchte, muss dafür einen Nachweis erbringen können. Bislang konnten Betroffene dazu das Rezept aus der Arztpraxis beziehungsweise die ärztliche Verordnung verwenden. Da das E-Rezept nun das ausgedruckte Rezept ersetzt, ist das aber nicht mehr möglich.Deshalb wird künftig als Nachweis für das Finanzamt ein Kassenbeleg oder eine Rechnung der Apotheke benötigt, in der das Rezept eingelöst wurde. Darauf müssen der Name des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag und der Name der steuerpflichtigen Person enthalten sein.
Wichtig: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Finanzämter angewiesen, für den Veranlagungszeitraum 2024 auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Das gilt somit für die Steuererklärung für das Jahr 2024. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 müssen dann aber zwingend alle genannten Angaben enthalten sein.
Heilpraktiker*innen stellen zwar keine E-Rezepte aus, können aber persönlich davon betroffen sein. Zudem ist es möglicherweise hilfreich, wenn Sie Ihren Patient*innen die Hintergründe erläutern können, falls Sie dazu befragt werden.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)





