Mitglieder-Login

Mitglieder-Login

Bitte warten, Berechtigungsprüfung ...
×

Rechtsanspruch auf Auskunft von Patienten

Rechtsanspruch auf Auskunft von Patienten Rechtsanspruch auf Auskunft von Patienten Fotolia.com #20523884 © Frank Täubel
Patienten haben einen Rechtsanspruch auf Einsicht in und Auskunft über alle sie betreffenden Patientenunterlagen. Allerdings können diese Ansprüche der Patienten variieren. Bettina Henkel hat in diesem Beitrag die Fakten aufbereitet und erklärt, welche Unterschiede es gibt und worauf Sie achten müssen.

Es besteht mittlerweile Einigkeit darüber, dass Patienten ein Rechtsanspruch auf Einsicht und Auskunft in bzw. über alle sie betreffenden Patientenunterlagen zusteht. Dieses Recht besteht auch nach Abschluss der Behandlung. Grundsätzlich gibt es verschiedene Ansprüche der Patienten auf Einsichtnahme in ihre Patientenakte. Worum geht es und welche Unterschiede gibt es?

Wer hat ein Auskunfts- beziehungsweise Einsichtsrecht?

Das Einsichtsrecht hat immer nur der Betroffene selbst. Das betrifft in der Regel auch Jugendliche. Vertreter brauchen eine entsprechende schriftliche Vollmacht.

Welche Informationen sind von dem Einsichtsrecht erfasst?

Unabhängig von der rechtlichen Grundlage ist der Umfang des Auskunftsrechts über die verarbeiteten Patientendaten und des Einsichtsrechts in die Patientenunterlagen weit zu verstehen. Das bedeutet, dass sich das Auskunfts- und Einsichtsrecht auf alle verarbeiteten Daten der Patientin/des Patienten beziehungsweise auf die Einsicht in die vollständige Patientenakte bezieht. Hiervon sind mittlerweile auch alle persönlichen Einträge betroffen.

Einsichtsrecht

Es gibt zwei unterschiedliche Rechte der Patienten auf Akteneinsicht. Zum einen gibt es das Recht auf Einsicht der Unterlagen, im Rahmen des Behandlungsvertrages nach § 630 g BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hierzu hat sich mit der DSGVO-Anpassung nichts geändert. Kurz zusammengefasst, müssen Sie in diesem Fall Einsicht in die „vollständige, ihn betreffende Patientenakte“ gewähren. Seit der Anpassung der Auskunftspflicht mit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013, bezieht sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auch auf subjektive Wertungen und Bemerkungen des Behandelnden.

Verweigerung nur möglich bei erheblichen therapeutischen Gründen

Die Einsichtnahme kann nur verweigert werden, wenn „erhebliche therapeutische Gründe“ oder sonstige „erhebliche Rechte Dritter“ entgegenstehen. Therapeutische Gründe werden in unserem Arbeitsspektrum kaum zu begründen sein. Eine Ausnahme könnte es bei einer psychotherapeutischen Behandlung geben. Aber auch hier gibt es sehr enge Grenzen für die Verweigerung der Einsichtnahme. Diese wären auch genau zu begründen. Weiterhin könnten Rechte Dritter einer Einsichtnahme in die komplette Akte entgegenstehen, wenn zum Beispiel in der Patientenakte auch Daten, Informationen oder Anmerkungen von anderen Personen, zum Beispiel Angehörigen, enthalten sind.

Auskunftsrecht

Zum anderen gibt es ein Auskunftsrecht im Rahmen des Datenschutzes. Im Wesentlichen handelt es sich hier um den gleichen Umfang des Rechtes. Unterschiede bestehen zum einen in dem Zeitraum, innerhalb dessen die Einsicht zu gewähren ist, und in der Höhe der Erstattung der Kosten, die Ihnen dadurch entstanden sind.

In welchem Zeitrahmen muss Einsicht gewährt werden?

Nach dem Einsichtsrecht aus dem Behandlungsvertrag sind Sie nach BGB verpflichtet, dem Patienten „unverzüglich“ die Einsicht zu gewähren. Das bedeutet, die Einsicht ist nach einer angemessenen Zeit der Prüfung zum Anspruch des Patienten und einem eventuellen Verweigerungsrecht (Verweigerungspflicht), in der Regel innerhalb von 14 Tagen, zu gewähren. Im Rahmen des Datenschutzes (Art. 15 DSGVO) haben Sie hierfür einen Monat Zeit.

Kann die Erstattung von Kosten durch die Einsichtnahme eingefordert werden?

Zur Kostenerstattung gilt derzeit Folgendes: Die Auskunftserteilung nach Datenschutzrecht (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) soll für die erste Kopie für den betreffenden Patienten kostenlos sein. Einzelheiten hierzu sind noch nicht eindeutig geklärt. Außerdem ist die Art der Auskunftserteilung geregelt. Wenn ein Patient bei Ihnen einen Antrag auf Auskunftserteilung auf elektronischen Wege stellt, in der Regel per E-Mail, so muss nach Art 15 Abs. 3 DSGVO auch die Auskunft auf diesem Wege erfolgen. In diesem Fall sollte aber gegebenenfalls das Thema „Verschlüsselung des Mailverkehrs“ bedacht werden.

Was ist bei der Einsichtnahme in die Patientenakte innerhalb der Praxisräume zu beachten?

Grundsätzlich können Sie eine Einsichtnahme in Patientenakten in Ihrer Praxis auf die üblichen Praxiszeiten begrenzen. Allerdings sollten Sie aus Datenschutzgründen Patienten nicht an ihren PC lassen. Sie können Kopien auf Papier oder einem Speichermedium anbieten. Dafür hat der Patient dann jedoch die Kosten zu tragen, was Sie ihm vorab mitteilen müssen. Mitgebrachte Speichermedien (z.B. Stick) können und sollten Sie aus Datenschutzgründen ablehnen (Virengefahr, etc.).

Welche Information brauchen Sie für die Gewährung einer Einsichtnahme in die Krankenakte vom Patienten?

Den Patienten ist der Unterschied des jeweiligen Rechtsanspruchs auf Einsichtnahme oder Auskunft oftmals nicht deutlich. Da es hier doch ein paar Unterschiede gibt, sollten Sie dem Patienten, der Einsicht erhalten möchte, bitten, den Grund seines Anliegens zu konkretisieren.

Weitere Informationen zu dem Thema

Zu einem Verweigerungsrecht der vollständigen Einsichtnahme in die Patientenakte durch den Patienten hier ein Auszug aus einem ausführlichen Merkblatt der Ärztekammer Berlin von 06/2018 (gilt auch für Heilpraktiker).
Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter