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Klage abgewiesen: Hersteller darf sein Produkt weiterhin „HCG C30 Globuli“ bzw. Tropfen nennen

Klage abgewiesen: Hersteller darf sein Produkt weiterhin „HCG C30 Globuli“ bzw. Tropfen nennen Klage abgewiesen: Hersteller darf sein Produkt weiterhin „HCG C30 Globuli“ bzw. Tropfen nennen fotolia # 162163246 © sdecoret
Das Landgericht Darmstadt hatte zu entscheiden, ob Homöopathika bis unter die Nachweisgrenze verdünnte Wirkstoffe enthalten oder ausschließlich energetisch aufgeladenen Zucker sind. Das Gericht hat sich für Ersteres entschieden. Auslöser war ein Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und einer Apotheke, die „HCG C30 Globuli“ bzw. HCG C30 Tropfen anbietet. Der Rechtsstreit hätte erheblich Folgen für die Homöopathie haben können.

Im Herbst 2018 mahnte die Wettbewerbszentrale eine Apotheke ab, die unter der Kennzeichnung „HCG C30“ Tropfen und Globuli in ihrer Apotheke, in einem Webshop und bei Amazon anbot. Laut Wettbewerbszentrale, der übrigens alle Industrie- und Handelskammern in Deutschland (mit Ausnahme von Aachen), zahlreiche Apothekerkammern, Apothekerverbände, Apotheken, Arzneimittelgroßhändler sowie Pharmaunternehmen, wie z. B. Bayer Vital GmbH, Lilly Deutschland GmbH; Merz Pharma GmbH & Co KGaA, die Ratiopharm GmbH, die STADA Arzneimittel AG sowie Sanofi-Aventis Deutschland GmbH als Mitglied angehören, entsprach die Kennzeichnung nicht den Vorgaben des Arzneimittelrechts. Die Präparate würden das Schwangerschaftshormon nicht enthalten. Stattdessen würden sie nach der Potenzierung ausschließlich aus Saccharose bestehen. Damit bestehe die Gefahr, dass Verbraucher sich mit den Produkten selbst behandelten und im Zweifel auf einen angezeigten Arztbesuch verzichteten.

Die Apotheke verteidigte sich damit, dass die angebotene Ware gemäß Homöopathischem Arzneibuch hergestellt wurde. HCG sei in der Dosierung C30 enthalten. Den angesprochenen Kunden sei auch bekannt, dass Wirkstoffe in homöopathischen Arzneimitteln soweit verdünnt sein könnten, dass diese nicht mehr wissenschaftlich nachweisbar seien.

Dieser Argumentation folgte das Gericht. Die Dokumentation für Defekturarzneimittel der Apotheke habe nachgewiesen, dass HCG in der angegebenen Dosierung C30 enthalten sei. Würde man der Sichtweise der Wettbewerbszentrale folgen, dass bei der Verdünnung C30 kein Inhaltsstoff mehr enthalten sei, komme dies einem faktischen Verbot der Homöopathie gleich, die nicht im Sinne der Verbraucher sei. Sehr bedenklich ist, dass das Gericht auch darauf hinweist, dass die Wettbewerbszentrale ein solches Verbot aller homöopathischen Arzneimittel der Verdünnung C30 anstrebt, indem weitere Abmahnungen gegen andere Produkte mit der Bezeichnung des Ursprungsstoffes und der Verdünnung C30 in Vorbereitung sind. Hier werden eventuell die eigentlichen Absichten der Kläger entlarvt.

Eine Irreführung der Verbraucher*innen könne man auch nicht erkennen, so das Gericht. Grundsätzlich müsse man davon ausgehen, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um Personen handele, die grundsätzlich der Homöopathie offen gegenüberstehen und denen bekannt ist, dass die Wirkstoffe bei homöopathischen Arzneimitteln geringer dosiert sind, als bei klassischen "schulmedizinischen" Produkten. Das Gericht sieht auch keine Gefahr, dass Verbraucher aufgrund der Dosierung bei Beschwerden abgehalten werden könnten, einen Arzt aufzusuchen. Diese Gefahr bestünde schließlich auch bei allen anderen rezeptfrei erhältlichen Medikamenten und Produkten, mit denen ein Verbraucher diese Beschwerden selbst behandeln kann. Außerdem dürften mittlerweile bei bestimmten Homöopathika keine Anwendungsgebiete mehr genannt werden, was viele Verbraucher eher dazu nötigen würde, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen, um sich entsprechende homöopathische Mittel verschreiben zu lassen.

Hier finden Sie das Urteil des LG Darmstadt vom 30.01.2020, AZ 15 O 25/19.
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