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Gericht lehnt Klage eines Arztes gegen Aufhebung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in Bremen ab

Gericht lehnt Klage eines Arztes gegen Aufhebung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in Bremen ab Gericht lehnt Klage eines Arztes gegen Aufhebung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in Bremen ab Fotolia © natali mis LTD #178249145
Ein Arzt hatte gegen die Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopathie im Zuge der Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Landes Bremen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Dies wurde nun vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen mangels Antragsbefugnis abgelehnt. Der Arzt selber dürfe aber die Zusatzbezeichnung weiter tragen.


Der Antragsteller ist approbierter Arzt und Facharzt für Allgemeinmedizin mit naturheilkundlichem und homöopathischem Schwerpunkt. Seit 2007 darf er die Zusatzbezeichnung Homöopathie führen. Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen hatte in einer Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen (WBO) die Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Homöopathie am 09.09.2019 gestrichen. Dagegen wehrte sich der Arzt in einem Normenkontrollverfahren.

Er begründete die Einleitung des Normenkontrollverfahrens damit, dass die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in sein Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 2 BremLV eingreife und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 BremLV verletze. Er könne nach Streichung der Zusatzbezeichnung u.a. nicht mehr damit rechnen, für seine Praxis einen geeigneten Nachfolger oder eine geeignete Nachfolgerin zu gewinnen. Die Neuregelung wirke sich auch auf den Wert seiner Praxis aus, weil die Nachfrage nach der Übernahme einer Praxis mit homöopathischer Schwerpunktsetzung sinken werde. Auch sei es durch die Streichung der Zusatzbezeichnung schwieriger, bei Urlaub oder Krankheit geeignete Vertreter zu finden. Die auf das Argument der fehlenden Wissenschaftlichkeit gestützte Streichung berühre die Berufsehre und bedeute einen erheblichen Eingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis. Gegen die Herabwürdigung seiner beruflichen Leistung müsse sich der Antragsteller wehren können. Die aus der Aufhebung der Zusatzbezeichnung folgenden Nachteile begründeten einen mittelbaren Eingriff in seine Berufsfreiheit und verletzten sein Eigentumsgrundrecht.

Der Neuerlass der der Weiterbildungsordnung unter Aufhebung der Zusatzweiterbildung verstoße zudem materiellrechtlich gegen § 32 Abs. 2 HeilBerG. Danach sei eine Aufhebung von Zusatzbezeichnungen nur zulässig im Falle einer gegenüber dem Zeitpunkt der Anerkennung der Zusatzbezeichnung veränderten Situation. Es müsste eine neue medizinische Entwicklung eingetreten sein, die die bisher als sinnvoll erachtete Zusatzbezeichnung als überholt oder gar schädlich erscheinen lasse. Veränderte Mehrheitsverhältnisse oder Haltungen in einem medizinischen Richtungsstreit seien dafür nicht ausreichend. Eine solche geänderte Situation sei auf der Delegiertenversammlung der Antragsgegnerin nicht einmal thematisiert worden. Soweit der Homöopathie unrichtigerweise eine mangelnde Wissenschaftlichkeit unterstellt werde, beziehe sich dies jedenfalls nicht auf einen neuen Tatbestand; der Streit zwischen Schulmedizin und Homöopathie sei uralt. Die Änderung trage dem Vertrauensschutz des Antragstellers in ein Fortbestehen der Zusatzweiterbildung nicht Rechnung. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Zusatzbezeichnung nach § 32 Abs. 1 HeilBerG lägen vor. Denn für eine homöopathische Versorgung der Bevölkerung bestehe ein Bedarf und die Anerkennung sei im Hinblick auf wissenschaftliche Entwicklung notwendig. Die Homöopathie basiere auf einem breiten und durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Erfahrungswissen der sie praktizierenden Ärzte. Die Nichtberücksichtigung der Homöopathie verstoße zudem gegen das Willkürverbot. Es sei nicht einsichtig, warum es Zusatz-Weiterbildungen für Akupunktur oder Naturheilkunde gebe, nicht aber für die Homöopathie.

Der Antragsteller forderte daher, die beschlossene Weiterbildungsordnung insoweit für ungültig zu erklären, weil sie Neubewerbern die Erlangung der Zusatzbezeichnung Homöopathie nicht mehr ermöglicht, und festzustellen, dass sie gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen verstoße.

Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg

Der Senat hat jedoch entschieden, dass der Antragsteller das Normenkontrollverfahren gar nicht hätte einleiten dürfen, weil er selber von den Änderungen gar nicht betroffen ist. Sein Recht, die früher erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung der Weiterbildungsordnung gar nicht infrage gestellt. Die Möglichkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit des Antragstellers ergäbe sich auch nicht aus den behaupteten wirtschaftlichen Auswirkungen der Neuregelung auf den Betrieb seiner Einzelpraxis. Für das tatsächliche Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dem Fortbestehen der Zusatzweiterbildung Homöopathie und dem „Goodwill“ der Praxis bestünden keine Anhaltspunkte.
Der Schutzgehalt der Berufsfreiheit schütze zudem grundsätzlich nur vor staatlichen Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf die berufliche Betätigung bezogen sind, nicht aber vor bloßen Veränderungen der Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit.

Eine Revision hat das OVG nicht zugelassen.

Quelle

Oberverwaltungsgericht Bremen, Az.: 2 D 214/20
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