Arztvorbehalt für nichthomöopathische Eigenblutbehandlungen verfassungsgemäß
Arztvorbehalt für nichthomöopathische Eigenblutbehandlungen verfassungsgemäß
Arztvorbehalt für nichthomöopathische Eigenblutbehandlungen verfassungsgemäß
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer selbstständigen Heilpraktikerin nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt es dabei: Nichthomöopathische Eigenblutbehandlungen, bei denen Blut entnommen und anschließend wieder injiziert oder weiterverarbeitet wird, unterliegen dem Arztvorbehalt.
Die Heilpraktikerin hatte sich dagegen gewehrt, solche Behandlungen durchführen zu dürfen. Dabei ging es unter anderem um Verfahren, bei denen Blut lediglich entnommen und direkt wieder injiziert wird, aber auch um Behandlungen, bei denen das Blut beispielsweise geschüttelt, mit Arzneimitteln versetzt oder zu Serum weiterverarbeitet wird.
Das Gericht sah in der Regelung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Heilpraktikerin. Zwar werde dadurch ein Teil ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Dem stünden jedoch wichtige Gründe des Gesundheitsschutzes gegenüber. Dazu gehören insbesondere der Schutz der Patientinnen und Patienten, die sichere Gewinnung und Anwendung von Blut sowie die Sicherheit der verwendeten Blutprodukte.
Eine Ausnahme vom Arztvorbehalt gibt es für homöopathische Eigenblutprodukte, sofern diese nach einem anerkannten homöopathischen Herstellungsverfahren hergestellt werden. Für nichthomöopathische Eigenblutprodukte fehlen nach Auffassung des Gerichts dagegen verbindliche Vorgaben, anhand derer sich die möglichen Risiken ihrer Herstellung und Anwendung zuverlässig einschätzen lassen.
Auch die unterschiedliche Behandlung von homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Entscheidend sei, dass die Risiken homöopathischer Eigenblutprodukte aufgrund des festgelegten Herstellungsverfahrens besser vorhersehbar seien.
Kurz gesagt: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass nichthomöopathische Eigenblutbehandlungen grundsätzlich Ärzten vorbehalten bleiben. Die bestehende Ausnahme für bestimmte homöopathische Eigenblutprodukte wird durch die Entscheidung nicht infrage gestellt.
Die reine Blutentnahme bleibt für Heilpraktiker*innen weiterhin zulässig und fällt nicht unter das Verbot der Eigenblutbehandlung.





