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Luxemburg: Homöopathie wird weiter erstattet

Luxemburg: Homöopathie wird weiter erstattet Luxemburg: Homöopathie wird weiter erstattet Fotolia # 145216517 © Gerhard Seybert
Das Großherzogtum sieht im Gegensatz zu Frankreich keine Streichung der Erstattung von homöopathischen Arzneimittel vor. Vielmehr bekommen Luxemburger Patienten weiterhin 80 Prozent der Kosten für homöopathische Mittel erstattet.

Frankreich hat in diesem Sommer entschlossen, dass es keine homöopathischen Leistungen mehr erstatten wird. Luxemburg will dem französischen Vorbild nicht folgen, und die staatliche Gesundheitskasse Caisse nationale de santé (CNS) wird homöopathische Leistungen weiterhin vergüten. Die angebliche Unwirksamkeit homöopathischer Behandlungen sei derzeit kein Grund für Änderungen in der Versorgung durch den Krankenversicherer CNS. Man hätte dabei die Studienlage im Auge. Der CNS übernimmt derzeit 80 Prozent der Kosten für eine homöopathische Behandlung. Zwischen 2014 und 2018 wurden 285.585 Euro für homöopathische Arzneimittel ausgegeben. Mehr als 27.000 Patienten erhielten insgesamt fast 200.000 Rezepte für diese Medikamente.

Auch wenn in Deutschland Homöopathie-Kritiker fordern, dass die Erstattung der Homöopathie durch die GKV gestoppt werden müsse, scheint es dafür keine politische Mehrheit zu geben. Unlängst wurde beispielsweise das Gesundheitsministerium Rheinland Pfalz in einem Bericht des SWR wie folgt zitiert: „Ein Ende der Erstattungsfähigkeit homöopathischer Mittel – wie in Frankreich – hält das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie derzeit nicht für gerechtfertigt.“

Zu Recht verweisen die Moderatoren der Sendung auch darauf, dass man die Situation Frankreichs nicht mit der in Deutschland vergleichen kann. In Frankreich wurden die Kosten für homöopathische Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen von den staatlichen Krankenkassen zu 30 Prozent erstattet. In Deutschland werden sie bereits seit 2004 von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr übernommen. Die gesetzlichen Krankenkassen können im Rahmen von sogenannten Satzungsleistungen jeweils autonom entscheiden, ob sie die Kosten für die Behandlung bis zu einem bestimmten, gedeckelten Betrag erstatten.

Quelle: (th/L'essentiel) und SWR
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